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BFH Beschluss vom 13.04.1992 - V B 25/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Wirksamkeit einer Beschwerderücknahme

 

Leitsatz (NV)

1. Die Kündigung eines Vollmachtsvertrages während des Beschwerdeverfahrens erlangt erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen, die Voraussetzungen des Art. 1 Nr.1 BFHEntlG erfüllenden Prozeßbevollmächtigten rechtliche Wirksamkeit.

2. Dies ist auch bei der Frage zu beachten, ob eine Beschwerderücknahme seitens des - von der Kündigung betroffenen - Prozeßbevollmächtigten wirksam ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 87 Abs. 1-2

 

Gründe

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten Steuerberater X mit dessen Schriftsatz vom 14. Januar 1992, eingegangen beim Finanzgericht (FG) . . . am 15. Januar 1992, seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Die Rücknahmeerklärung ist nicht etwa auf Grund des Schreibens des Klägers vom 15. Januar 1992, beim FG eingegangen am 17. Januar 1992, wirkungslos geblieben oder geworden. Die am 18. Oktober 1991 auf Steuerberater X ausgestellte Prozeßvollmacht war unb

eschränkt (vgl. § 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 81 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Eine Kündigung des Vollmachtsvertrags konnte erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der die Voraussetzungen des Art. 1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs erfüllt, rechtliche Wirksamkeit (§ 87 Abs. 1 und 2 ZPO) erlangen. Der neue Prozeßbevollmächtigte hat seine Bestellung erst am 2. April 1992 dem Bundesfinanzhof angezeigt. Er hat nicht geltend gemacht, daß die Beschwerderücknahme wirkungslos sei.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 174

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