Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.01.2000 - V B 67/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfehler kein Befangenheitsgrund; § 8 GKG

 

Leitsatz (NV)

  1. Rechtsfehler rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.
  2. Ist die Kostenrechnung bereits dem Kostenschuldner zugegangen, stellt der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 8 GKG eine Erinnerung nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz dar.
 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; GKG §§ 8, 5

 

Tatbestand

I. Der Kläger, Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Kläger) hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 1991 beim Finanzgericht (FG) beantragt, die ihm durch Kostenrechnung der Justizkasse vom 3. November 1998 aufgegebenen Gerichtskosten niederzuschlagen. In seinem Antrag vom 25. November 1998 berief sich der Kläger auf die beigelegte Eingangsbestätigung seiner Eingabe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Gerichtshof). Dem Antrag war der Schriftwechsel mit der Justizkasse beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Kläger die Kostenrechnung vom 3. November 1998 urschriftlich an die Justizkasse zurückgesandt hatte mit der Bitte, die Kosten "im Verwaltungswege gemäß § 8 GKG niederzuschlagen".

Mit Beschluss vom 11. Januar 1999 hat das FG den Antrag auf Niederschlagung der Kosten abgelehnt. Der Kläger beantragte hierauf am 19. Januar 1999, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und über sein Niederschlagungsgesuch vom 4. November 1998 im Verwaltungswege zu entscheiden. Gleichzeitig lehnte er die Richter, die an dem Beschluss vom 11. Januar 1999 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, er habe ausdrücklich eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) im Verwaltungswege, nicht dagegen eine Entscheidung durch das Gericht begehrt. Vor einer Entscheidung des Gerichts hätte ihm deshalb rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Das Gericht habe weder seinen Antrag vom 4. November 1998 ―über sein Niederschlagungsgesuch im Verwaltungswege zu entscheiden― noch seine Begründung ―der Hinweis auf die Vorlage an die Europäische Menschenrechtskommission― zur Kenntnis genommen; nicht nachvollziehbar sei deshalb die Begründung des FG, eine unrichtige Sachbehandlung sei nicht ersichtlich. Dies könne nur an "subjektiven Gegebenheiten des erkennenden Senats" des FG gelegen haben.

Das FG hat das Ablehnungsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 26. Februar 1999 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter als unbegründet zurückgewiesen. Es führte aus: Der Beschluss vom 11. Januar 1999 sei zwar nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht anfechtbar; eine erneute sachliche Befassung sei jedoch möglich, soweit der Antrag des Klägers vom 19. Januar 1999 als Gegenvorstellung anzusehen sei. Mit Rücksicht hierauf gehe das FG von der Zulässigkeit des Antrags aus.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, denn Rechtsfehler könnten nur ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die Fehlerhaftigkeit auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei schließen ließe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, denn der Kläger habe den Antrag vom 25. November 1998 an das Gericht zur Geschäftsnummer des erkennenden Senats und nicht ―wie seinen Antrag vom 4. November 1998― an die Justizkasse gerichtet und in dem späteren Antrag nicht mehr darauf hingewiesen, dass er eine Niederschlagung der Kosten im Verwaltungswege begehre. Auch die Begründung des ablehnenden Beschlusses erlaube keinen Schluss auf sachfremde Erwägungen, denn der Kläger selbst habe mit Ausnahme des Hinweises auf die Eingangsbestätigung des Gerichtshofes über den Erhalt der dem FG nicht in Abschrift vorgelegten Eingabe keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe vorgetragen, aus denen sich eine unrichtige Behandlung der Sache ergeben könnte.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen die bisherigen Einwände und rügt zusätzlich, fehlerhaft sei die dienstliche Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden, § 8 GKG eröffne beide Wege ―die Entscheidung des Gerichts und die Entscheidung im Verwaltungswege―, denn Letztere sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 GKG nur möglich, solange nicht das Gericht entschieden habe. Hierauf gehe der angefochtene Beschluss nicht ein.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt. Durch das Institut der Richterablehnung sollen die Beteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Es ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig, ob diese Ansichten formelles oder materielles oder ―wie hier― Kostenrecht betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 16. Dezember 1996 I B 100/94, BFH/NV 1997, 369; vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126, m.w.N.). Macht der Richter lediglich von den ihm kraft Gesetzes zustehenden Befugnissen im Rahmen des Gesetzeszwecks Gebrauch, kann es zu Rechtsfehlern kommen. Nach ständiger Rechtsprechung können diese jedoch nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegen die ablehnende Partei oder auf Willkür schließen lassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 126, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 40, m.w.N.).

Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze rechtfertigen die vom Kläger vorgetragenen Gründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger hat keine Umstände dargetan, die auf eine unsachliche oder willkürliche Einstellung der beteiligten Richter deuten könnten. Er begründet sein Ablehnungsgesuch lediglich damit, das FG habe seinen Antrag vom 25. November 1998 fehlerhaft ausgelegt und das FG hätte ihm, dem Kläger, vor der Entscheidung über seinen Antrag nach § 8 GKG Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn ihm als Antragsbegründung die Eingangsbestätigung des Gerichtshofes unzureichend erschien.

Die Sach- und Verfahrensbehandlung in der Kostensache selbst gibt keine Veranlassung zur Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter. Ist ―wie im Streitfall― die Kostenrechnung bereits dem Kostenschuldner zugegangen, stellt der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 8 GKG eine Erinnerung nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz dar (ständige Rechtsprechung; z.B. Beschlüsse des BFH vom 24. November 1994 X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692; vom 9. April 1987 III E 1/87, BFH/NV 1987, 665, jeweils m.w.N.). Zuständig für diese Entscheidung ist das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 22, 17 f.).

Darüber hinaus hat der Kläger nichts dargelegt, was für seine Behauptung spräche, die unterstellte Fehlerhaftigkeit der Entscheidung beruhe auf Willkür oder auf einer unsachlichen Einstellung der Richter. Insbesondere hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb die seiner Auffassung nach fehlerhafte Rechtsauffassung der abgelehnten Richter zu § 8 GKG auf einer unsachlichen Einstellung im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, beruhen könnte. Es geht dem Kläger hiernach vor allem um eine Überprüfung und schließlich eine Korrektur der Kostenrechnung. Das Ablehnungsverfahren dient jedoch nicht dazu, die vom Gesetz in § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO für unzulässig erklärte rechtliche Überprüfung in Kostensachen in einem Beschwerdeverfahren durch Anbringung eines Ablehnungsgesuches und die gegen dessen Ablehnung eröffnete Beschwerde durchzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1992 X B 65/92, BFH/NV 1993, 608).

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 956

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren