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BFH Beschluss vom 07.05.1987 - VI B 186/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidung des FG nach § 69 Abs. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

2. Für die Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist § 72 Abs. 1 FGO entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Da der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für die Streitjahre 1977 bis 1982 zunächst keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Den mit Abgabe der Steuererklärungen gestellten Antrag auf Veranlagung entsprechend dieser Erklärungen bzw. auf Änderung der Schätzungsbescheide lehnte das FA unter Hinweis auf die Bestandskraft dieser Bescheide ab. Gleichzeitig mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragte der Antragsteller gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag hat das FG abgewiesen. Das FG hat in dem Abweisungsbeschluß die Beschwerde nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller erklärt, daß er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides 1980 zurückziehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht den Beteiligten gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120).

Der Antragsteller konnte auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides 1980 nicht mehr wirksam zurücknehmen. In entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 1 FGO kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung des FG wirksam zurückgenommen werden. Da gegen die Entscheidung des FG ein Rechtsmittel nicht stattfindet, trat die Rechtskraft mit der Entscheidung des FG über den Aussetzungsantrag ein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423890

BFH/NV 1987, 665

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