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BFH Beschluss vom 09.04.1987 - III E 1/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu einem Antrag auf Nichterhebung von Kosten, hilfsweise Herabsetzung des Streitwerts

 

Leitsatz (NV)

1. Ist ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten als Erinnerung zu behandeln, dann ist im Rahmen dieses Verfahrens auch über den Hilfsantrag auf Herabsetzung des Streitwerts zu befinden.

2. Das Gericht darf im Erinnerungsverfahren nicht zum Nachteil des Kostenschuldners entscheiden.

3. Zur Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Gegenüber dem verstorbenen Vater des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) war für 1981 eine Einkommensteuer in Höhe von 3 136 DM festgesetzt worden; der Einkommensteuerbescheid für 1982 lautete über 0 DM. Beide Bescheide griff der Kostenschuldner mit der Klage an. Das Finanzegricht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es belehrte den Kostenschuldner im Anschluß an den Urteilstenor ausführlich über die in Frage kommenden Rechtsmittel und den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang.

Die gleichwohl persönlich eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der erkennende Senat mit Beschluß vom 26. August 1986 III B 120/86 als unzulässig. Die Kosten des Verfahrens erlegte er dem Kostenschuldner auf. Dieser hatte in der Beschwerdeschrift u. a. ausgeführt, er wolle erreichen, daß Aufwendungen seines Vaters für seinen, des Kostenschuldners, studierenden Bruder über die Freibeträge hinaus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt würden.

Mit Kostenrechnung vom 24. Oktober 1986 KostL 1498/86 (III B 120/86) setzte die Kostenstelle des BFH für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in Höhe von 39 DM fest. Dabei legte sie einen Streitwert von 1 000 DM zugrunde.

Nach Ergehen der Kostenrechnung beantragte der Kostenschuldner gemäß oder analog § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Kostenerhebung abzusehen bzw. die Gebühr zu ermäßigen. Hilfsweise begehrt er, den Streitwert herabzusetzen.

Er führt dazu aus: Er habe der Rechtsmittelbelehrung des FG zwar entnehmen können, daß die Revision von einem Anwalt eingelegt werden müsse. Für die Nichtzulassungsbeschwerde sei dies jedoch nicht ausdrücklich gesagt gewesen. Von der zu diesem Rechtsmittel erwähnten ,,Antragsberechtigung" habe er nicht auf die ,,Vertretungspflicht" (vor dem BFH) geschlossen. Insoweit sei die Rechtsmittelbelehrung unverständlich gewesen. Hätte er von dem Vertretungszwang gewußt, hätte er sich entsprechend vertreten lassen. Den ,,falsch geschätzten" Streitwert bitte er geringer, nämlich auf 100 DM angestrebte Steuerersparnis, festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Da die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen war, stellt sein Antrag eine Erinnerung nach § 5 GKG dar (vgl. Beschluß des BFH vom 24. Februar 1967 III B 8/66, BFHE 88, 276, BStBl III 1967, 369). Im Rahmen dieser Erinnerung ist auch über den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts zu befinden (siehe hierzu z. B. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 5 GKG Anm. 2 E a; auch Drischler / Oestreich / Winter, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 25, mit weiteren Hinweisen).

2. Dem Begehren des Kostenschuldners kann jedoch in keinem Punkt entsprochen werden.

a) Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Eine solche kann auch in einer unzureichenden Rechtsmittelbelehrung liegen (vgl. hierzu z. B. den Beschluß des BFH vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300). Daran fehlt es aber im Streitfall.

Das FG hat in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem ausgeführt, daß die Revision . . . ,,durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen" ist. Im Anschluß an verschiedene Hinweise zur Erhebung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision heißt es: ,,Wegen des Personenkreises, der berechtigt ist, Beschwerde einzulegen, gelten die Ausführungen zur Revisionseinlegung entsprechend." Der Senat ist der Auffassung, daß diese Formulierung klar und eindeutig ist. Ihr kann bei verständiger Würdigung nicht entnommen werden, daß im Streitfall Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - anders als die Revision selbst - auch vom Steuerpflichtigen persönlich eingelegt werden durfte. Denn dieser gehörte nicht zu dem Personenkreis, der berechtigt war, Revision einzulegen. Mithin war er auch nicht ,,berechtigt", Beschwerde wegen Nichtzulassung derselben zu erheben.

b) Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Einen Antrag zur Sache hat der Kostenschuldner bisher weder im Klageverfahren noch im Beschwerdeverfahren (wegen Nichtzulassung der Revision) gestellt. Der Beschwerdeschrift kann lediglich entnommen werden, daß eine Steuerminderung gemäß §§ 33 ff. des Einkommensteuergesetzes erstrebt wurde. Wie hoch diese sein sollte, ist nicht dargetan und auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Kostenschuldner im gegenwärtigen Erinnerungsverfahren genannte Betrag von 100 DM ist durch nichts belegt.

Der Senat kann offenlassen, ob angesichts dieser Sachlage nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG der sog. Regelstreitwert (= 4 000 DM) anzusetzen gewesen wäre. Denn das Gericht darf im Erinnerungsverfahren nicht zum Nachteil des Kostenschuldners entscheiden (siehe hierzu z. B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 15, mit weiteren Hinweisen, sowie Drischler / Oestreich / Winter, a. a. O., § 5 Rdnr. 47). Doch ist der Senat der Auffassung, daß insbesondere im Hinblick darauf, daß in den angefochtenen Bescheiden Einkommensteuern in Höhe von immerhin 3 136 DM festgesetzt sind, ein Streitwert von 1 000 DM angemessen ist. Dem entspricht auch die Streitwertermittlung durch die Kostenstelle des BFH.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415083

BFH/NV 1987, 665

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