Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.12.1993 - V B 108/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen; die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im UStG

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verfahrensrüge, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 FGO verstoßen, muß Angaben dazu enthalten, inwiefern das Urteil des FG - ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (ständige Rechtsprechung des BFH).

2. Macht der Kläger geltend, das Urteil sei grob lückenhaft und daher nicht mit Gründen versehen, so beruft er sich auf einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 Nr. 5 FGO), auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässigerweise mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH).

3. Das UStG gibt für seinen Anwendungsbereich eine eigene Begriffsbestimmung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, für die eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht bedeutsam ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3; UStG 1980 § 2 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind von einer Rundfunkanstalt damit beauftragt, in einem festgelegten Gebiet zu überwachen, ob die gebühren-rechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zu diesem Zweck können sie aufgrund des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages und der Satzung der Rundfunkanstalt Auskünfte von den Rundfunkteilnehmern einholen und Rundfunkanmeldungen aufnehmen. Die Kläger führen ihre Tätigkeit - ohne hoheitliche Befugnisse zu besitzen - nach der mit der Rundfunkanstalt getroffenen Vereinbarung selbständig aus und unterliegen hinsichtlich der Gestaltung ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit keinem Weisungrecht der Rundfunkanstalt. Die Kläger erhielten für ihre Tätigkeit 1. eine Vergütung für jede auf ihrer Tätigkeit beruhenden unbefristete Anmeldung eines Rundfunkempfanggeräts, die eine Gebührenpflicht auslöste, 2. eine prozentuale Vergütung, die an den aufgrund ihrer Ermittlungen geleisteten Gebührenzahlungen bemessen werden, 3. Vergütungen für jede gemeldete Anschriftenänderung und die Umstellung von Barzahlung auf das Lastschriftverfahren und 4. Aufwendungsersatz, der an der Anzahl der Gebührenberechnungen in ihren Bereichen gemessen wurde. Zusätzlich zahlte die Rundfunkanstalt eine Jahresprämie und einen Jahresbonus. Die Zahlungen erfolgten mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes zuzüglich Umsatzsteuer.

Nach einer Außenprüfung unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) auch den von der Rundfunkanstalt gezahlten Aufwendungsersatz der Umsatzsteuer und erließ für 1985 erstmals einen Gewerbesteuermeßbescheid.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machten die Kläger u.a. geltend, sie seien im Hinblick auf die Gebührenzahlungen besorgende Unternehmer i.S. von § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 gewesen. Überdies seien sie nicht gewerblich, sondern hoheitlich tätig gewesen.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Kläger seien gewerblich und nicht hoheitlich tätig gewesen. Sie hätten sonstige Leistungen gegenüber der Rundfunkanstalt erbracht. Auch bei dem Aufwendungsersatz handelte es sich um eine Gegenleistung der Rundfunkanstalt für die Leistungen der Kläger als Rundfunkbeauftragte.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützten die Kläger auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die nach ihrer Auffassung insbesondere dem Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zukomme.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Verfahren betreffend Gewerbesteuermeßbescheid 1985 ist abzutrennen, da der V.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hierfür nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 1993 (Teil A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, Ergänzende Regelungen, I. Übergreifende Zuständigkeiten, Nrn. 1, 3 und 4, BStBl II 1993, 72ff.) nicht zuständig ist. In der Gewerbesteuersache sind gegenüber der Umsatzsteuer materiell unterschiedliche Rechtsfragen streitig. Zuständig ist insoweit der I.Senat des BFH (Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 1993, Teil A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, I.Senat, Nr. 2 Buchst. e).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 1983 bis 1986 zurückzuweisen.

a) Die Kläger haben die Verfahrensmängel, die die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet.

Ihre sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 FGO verstoßen, enthält keine Angaben dazu, inwiefern das Urteil des FG - ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und was deren voraussichtliches Ergebnis gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I B 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 120 Rz. 40 m.w.N.). Allein das Bemerken, die tatsächliche Grundlage für eine Entscheidung des Senats wäre dadurch völlig verändert worden, reicht hierfür nicht aus.

Sollten die Kläger gerügt haben wollen, das Urteil sei grob lückenhaft und daher nicht mit Gründen versehen, berufen sie sich auf einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 Nr. 5 FGO), auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässigerweise mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679 m.w.N.). Soweit die Kläger vortragen, die Vorentscheidung habe die eingereichten Klageunterlagen zur tatsächlichen Vertragsdurchführung nicht ausreichend gewürdigt, machen sie mit der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das FG einen materiell-rechtlichen Fehler des Urteils geltend (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen.

Ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde herausgehobene Rechtsfrage, ob sich ein Rundfunkermittler am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, ist im Rahmen der Umsatzsteuer 1983 bis 1986 nicht klärbar.

Das UStG gibt für seinen Anwendungsbereich eine eigene Begriffsbestimmung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Darunter ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980). Der Gewerbebegriff des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und auch des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat wegen der selbständigen Begriffsbestimmung des UStG für die Umsatzsteuer keine Bedeutung: Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622; Mößlang in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz. 53 m.w.N.; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - 77/388/EWG - 6. Richtlinie -).

c) Soweit die Kläger rügen, die Vorinstanz habe materielles Recht verletzt, machen sie damit keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 832

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren