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BFH Beschluss vom 13.10.1994 - IV B 112/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Sachverständigengutachten ersetzt nicht die Klagebegründung

 

Leitsatz (NV)

Der Kläger kann nicht mit Erfolg rügen, das FG habe, indem es kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, wenn die Klagebegründung nicht ausreichend substantiiert ist.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Die Abweichung des angefochtenen Urteils von Urteilen des Bundesfinanzhofs -- BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanz gerichtsordnung -- FGO --) ist nicht in zu lässiger Weise dargetan. Dazu wäre es notwendig gewesen, daß der Kläger und Beschwerdeführer -- Kläger -- (mindestens) einem abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils (mindestens) einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aus einem BFH-Urteil gegenübergestellt hätte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 63). Der bloße Hinweis auf BFH-Urteile, von denen der Kläger dem Finanzgericht (FG) gegenüber vor Ergehen des Urteils behauptet hat, sie stützten seine Auffassung, ist hierzu zwangsläufig ungeeignet. Abgesehen davon liegen die behaupteten Divergenzen nicht vor.

2. Soweit der Kläger Verfahrensmängel geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist die Beschwerde aus mehreren Gründen, von denen nur einige genannt werden sollen, unzulässig, zumindest aber unbegründet.

Wird ein Verfahrensfehler gerügt, so muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 und § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO der Fehler ("die verletzte Rechtsnorm") bezeichnet werden.

Der Kläger hat lediglich einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs benannt. Wird ein solcher Mangel gerügt, so muß vorgetragen werden, wozu sich der Beteiligte nicht äußern konnte und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BFH-Entscheidungen vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409). Da es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, muß zudem vorgetragen werden, daß der Verfahrensmangel vor dem FG gerügt wurde. An beiden Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.

Nichts anderes gilt, wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, es solle ein Verstoß gegen die Pflicht des FG zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt werden. Der Kläger verkennt, daß ein Sachverständigengutachten nicht dazu dienen kann, eine ausreichend substantiierte Klagebegründung zu ersetzen. Falls seine Tätigkeit tatsächlich geeignet wäre, zu dokumentieren, daß seine Kenntnisse nicht nur in der Tiefe, sondern auch in der Breite den durch ein Ingenieurstudium erworbenen entsprechen, so müßte er selbst am ehesten in der Lage sein, die konkreten Umstände zu erläutern, aus denen sich dies ergibt. Demgegenüber läßt die Klagebegründung nicht erkennen, inwiefern er über Kenntnisse verfügen könnte, die über sein spezielles Tätigkeitsfeld hinausgehen. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargelegt, wie er zu solchen Kenntnissen gekommen sein könnte. Erst aufgrund eines ausreichenden Klagevorbringens hätte sich dem FG die Frage gestellt, ob es zu dessen Beurteilung eines Sachverständigengutachtens bedurfte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420313

BFH/NV 1995, 420

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