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BFH Beschluss vom 13.09.2023 - X B 52/23 (AdV) (veröffentlicht am 26.10.2023)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen. Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 - X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 90).

 

Normenkette

AO § 240; GVG § 21e

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 28.03.2023; Aktenzeichen 1 V 72/23)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.03.2023 - 1 V 72/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 25.10.2022 einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2020 sowie zum vierten Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 2.482 €. Dem war eine Steuerfestsetzung vorausgegangen, die zu Nachzahlungen geführt hatte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung machte er geltend, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018 seien beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren anhängig. Das FA stellte daraufhin das Einspruchsverfahren ruhend, lehnte allerdings den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 04.01.2023 ab.

Rz. 2

Der Antragsteller hat daraufhin beim Finanzgericht (FG) AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids beantragt. Das FG hat dies mit Beschluss vom 28.03.2023 ebenfalls abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die vom FG zugelassen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 3

Der beschließende Senat ist für das vorliegende Verfahren sachlich zuständig. Dies hat das Präsidium des BFH in seiner Sitzung vom 11.07.2023 beschlossen (zur Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG-- s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 - X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 80, unter II.; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e GVG Rz 38). Die Sonderregelung einer Zuständigkeit für Streitsachen über Abrechnungsbescheide gemäß III.4. Buchst. a der Ergänzenden Regelungen zu Teil A. des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2023 erfasst nicht nur die dort ausdrücklich erwähnte "Einkommensteuer", sondern ebenso die hierzu gehörenden steuerlichen Nebenleistungen (im Streitfall: Säumniszuschläge).

III.

Rz. 4

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch unbegründet.

Rz. 5

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes regelmäßig ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

Rz. 6

a) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2022 - XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16 und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.).

Rz. 7

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids. Der beschließende Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags aus.

Rz. 8

aa) Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

Rz. 9

bb) Diese Regelung verstößt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Rz. 10

(1) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Rz. 11

Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Rz. 12

(2) Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen --eigenständigen-- verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.12.2018.

Rz. 13

Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden. Die vom III., V. und VIII. Senat im AdV-Verfahren geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535; vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 und vom 28.12.2022 - III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 970) sind nach Auffassung des beschließenden Senats durch die --im Hauptsacheverfahren ergangenen-- Entscheidungen des VII. Senats überholt.

Rz. 14

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15994391

BFH/NV 2023, 1474

BFH/PR 2024, 49

BB 2023, 2517

DB 2023, 2923

DStR 2023, 2443

DStR 2023, 8

DStRE 2023, 1401

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    Abgabenordnung / § 240 Säumniszuschläge
    Abgabenordnung / § 240 Säumniszuschläge

      (1) 1Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch ...

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