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BGH Beschluss vom 05.10.1999 - X ARZ 247/99

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Leitsatz (amtlich)

Ein Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer des gleichen Gerichts ist nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, sondern nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans und gegebenenfalls durch das Präsidium des Gerichts zu entscheiden.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 3; ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6

 

Tenor

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

 

Gründe

I. Die Vorlage betrifft einen Kompetenzkonflikt zwischen einer Berufungskammer und einer allgemeinen Zivilkammer des Landgerichts. Das diesem Kompetenzstreit zugrundeliegende Verfahren hat seinen Ausgang mit einer vor dem Amtsgericht erhobenen Klage genommen, mit der der Kläger einen Teilbetrag von 5.000,– DM aus einer Gesamtforderung von 11.460,– DM geltend gemacht hatte. In diesem Verfahren ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Nachdem sie gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz auf den Gesamtbetrag seiner Forderung erweitert. Beide Parteien haben daraufhin übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an die zuständige erstinstanzliche Kammer des Landgerichts zu verweisen. Die Berufungskammer hat sich durch Urteil vom 11. Dezember 1998 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die erstinstanzliche Kammer des gleichen Landgerichts verwiesen, die es mit Beschluß vom 14. April 1999 abgelehnt hat, die Rechtssache zu übernehmen und diese an die abgebende Kammer zurückgegeben hat. Die Berufungskammer hat daraufhin mit Beschluß vom 7. Mai 1999 den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Kammergericht zur Bestimmung der zuständigen Kammer des Landgerichts vorgelegt. Das Kammergericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob § 506 ZPO auf das Verfahren vor dem Landgericht entsprechend anzuwenden ist, wenn in der Berufungsinstanz infolge einer Erweiterung der Klage insgesamt ein Anspruch geltend gemacht wird, der in die Zuständigkeit der Landgerichte gehört. Das Kammergericht möchte diese Frage verneinen, sieht sich hierin jedoch durch die bejahende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. November 1972 (1 AR 3/72, NJW 1973, 810) gehindert.

II. Die Vorlage ist unzulässig. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO insoweit vor, als das Kammergericht nach der aus seinem Vorlagebeschluß ersichtlichen Rechtsansicht von der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen will, wie diese in dessen Beschluß vom 6. November 1972 (aaO) zum Ausdruck gekommen ist. Die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO sind jedoch gleichwohl nicht erfüllt, weil die Vorlagefrage keine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO betrifft, auf die die Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO beschränkt ist.

Nach systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Funktion kommt die Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Obergerichtes abweichen will. Die Vorlagepflicht ist mit der Novellierung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechtes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) eingefügt worden. Sie hat die frühere Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach dem bis dahin geltenden Recht abgelöst. Zweck der Neuregelung war es, die Tätigkeit des Bundesgerichtshofes – dessen Funktion entsprechend – auch in diesem Zusammenhang auf die Wahrung der Rechtseinheit zu beschränken. Schon das schließt es aus, ihr über den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO hinaus Geltung beizumessen. Bestätigt wird der auf die Fälle des § 36 Abs. 1 ZPO beschränkte Geltungsbereich der Vorlageregelung dadurch, daß der Gesetzgeber die Vorlagepflicht unmittelbar in die Vorschrift aufgenommen hat, die – insoweit abschließend – die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts regelt. Auch diese enge Anbindung läßt nur den Schluß zu, daß eine Vorlage nur bei unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte bei der Entscheidung der in § 36 ZPO geregelten Sachverhalte eröffnet ist. Einen solchen betrifft die Vorlagefrage nicht.

Ein Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, auf dessen Vorliegen das Kammergericht seine Vorlagefrage gestützt hat und die von den Alternativen des § 36 Abs. 1 ZPO hier in der Tat allein in Betracht gezogen werden kann, ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist das zuständige Gericht durch das im Instanzenzug nächst höhere zu bestimmen, wenn sich von zwei Gerichten, von denen jeweils eines für den Rechtsstreit zuständig ist, beide rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die Auseinandersetzung unter verschiedenen Spruchkörpern des gleichen Gerichts fällt grundsätzlich nicht unter diese Regelung. Ein solcher Kompetenzkonflikt ist grundsätzlich nicht nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 ZPO durch das im Instanzenzug nächst höhere Gericht, sondern durch das Präsidium des Gerichts zu entscheiden, dem beide Spruchkörper angehören. Eine solche Auseinandersetzung betrifft eine Frage der Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern dieses Gerichts durch den jeweiligen Geschäftsverteilungsplan, der nach § 21 e GVG in die Zuständigkeit des Präsidiums dieses Gerichts fällt.

Allerdings ist in der Rechtsprechung bei bestimmten Kompetenzkonflikten unter den Spruchkörpern des gleichen Gerichts auch auf den Gedanken des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgegriffen worden. So ist diese Vorschrift herangezogen worden, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handelssachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben (vgl. OLG Braunschweig NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg, NJW 1993, 3208). Das gleiche gilt für den Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Baulandsachen (OLG Oldenburg MDR 1977, 497). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner herangezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (vgl. BGHZ 71, 264, 270; BGH, Beschl. v. 21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts (BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282).

In diesen Fällen beruhte die Zuständigkeit zumindest eines der miteinander streitenden Spruchkörper nicht allein auf dem Geschäftsverteilungsplan, sondern auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisungsregelung. Ein dem vergleichbarer Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Zuweisung der Geschäfte einer Berufungskammer oder einer allgemeinen Zivilkammer fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums, sie kann ähnlich wie die Verteilung der Geschäfte zwischen verschiedenen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.10.1971 - I ZB 11/71, MDR 1972, 397, 398) im Bedarfsfall in dem vom Präsidium zu verantwortenden Geschäftsverteilungsplan geregelt werden, das hierfür ausschließlich berufen ist. Eine besondere gesetzliche Zuständigkeit einzelner Spruchkörper besteht insoweit nicht. Den §§ 71, 72 GVG ist vielmehr zu entnehmen, daß gegebenenfalls eine Zivilkammer nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans sowohl als erstinstanzliche als auch als Berufungskammer tätig werden kann. Ob das Gericht selbst in seiner Eigenschaft als Berufungsgericht oder als erstinstanzliches Gericht zuständig ist, stellt keine Frage dar, die in der Auseinandersetzung unter seinen Spruchkörpern zu entscheiden ist. Über sie ist durch den vom Präsidium nach der Geschäftsverteilung bestimmten Spruchkörper zu befinden. Dessen Entscheidung unterliegt dann gegebenenfalls der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren. Die Zuständigkeit für diese Entscheidung, das heißt des zur Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers, ist allein durch das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit zu bestimmen. Insoweit tritt daher eine Lücke, die zur entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO führen könnte, nicht auf. Damit ist insoweit ein Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der mindestens zwei beteiligte Gerichte voraussetzt, nicht mehr denkbar, so daß ein Rückgriff auf die dort getroffene Regelung schon nach den im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht mehr in Betracht kommt. Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in einer Auseinandersetzung zwischen einem Oberlandesgericht, an das die Sache in einem vergleichbaren Fall nach Erweiterung der Klage auf eine in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Streitwert durch die Berufungskammer verwiesen wurde, den Kompetenzkonflikt zwischen diesen Gerichten in Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gelöst hat (vgl. Senat, Beschl. v. 20.3.1996 - X ARZ 1018/95, NJW-RR 1996, 891). In jenem Fall ging es um einen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Gerichten; die Anwendbarkeit des § 506 ZPO bildete lediglich einen rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidung dieses unmittelbar nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beurteilenden Konflikts. Für den im vorliegenden Fall bestehenden Streit zwischen zwei Spruchkörpern des gleichen Gerichts läßt sich aus den dort getroffenen Erwägungen nichts herleiten.

 

Unterschriften

Rogge, Jestaedt, Melullis, Scharen, Keukenschrijver

 

Fundstellen

Haufe-Index 539394

BB 1999, 2638

NJW 2000, 80

Nachschlagewerk BGH

MDR 2000, 536

VersR 2001, 126

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