Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.01.2006 - II B 55/05 (NV) (veröffentlicht am 22.03.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung von Gründen für die Revisionszulassung; keine Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (NV)

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts hinreichend darzulegen, muss dargetan werden, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Diese Anforderungen gelten auch, wenn es um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Verfassungsrecht oder sonstigem höherrangigem Recht geht.

2. Ein Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG ist nicht zu verzinsen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; GrEStG § 16

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 15.03.2005; Aktenzeichen 5 K 195/05)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1997 Grundbesitz. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Erwerbsvorgang mit einem bestandskräftig gewordenen Bescheid gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest, die die Klägerin bezahlte. Da die Klägerin mit der Entrichtung der von ihr geschuldeten Gegenleistung in Verzug geriet, erklärte der Verkäufer des Grundbesitzes den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rückabwicklung des Vertrags wurde in einer notariellen Urkunde vom 27. Juni 2003 geregelt. Das FA hob daraufhin die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf und erstattete die Grunderwerbsteuer. Den Antrag der Klägerin, den Erstattungsbetrag von der Entrichtung der Steuer bis zur Rückzahlung zu verzinsen, lehnte es ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, eine Verzinsung des Erstattungsbetrags sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher nach § 233 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeschlossen. § 233a AO 1977 sehe eine Verzinsung für die Grunderwerbsteuer nicht vor. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich keine Verzinsungspflicht. Der Anspruch auf Grunderwerbsteuer sei durch den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag und die Vereinbarung vom 27. Juni 2003 nicht rückwirkend entfallen. Der Rücktritt hebe den ursprünglichen Vertrag nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht als Ganzes auf, sondern führe lediglich zu dessen Umgestaltung in ein Abwicklungsverhältnis. Der Anspruch aus § 16 GrEStG lasse nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zudem die ursprüngliche materielle Rechtmäßigkeit des einmal entstandenen Steueranspruchs unberührt. Er trete lediglich als weiterer (gegenläufiger) Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO 1977 selbständig neben den Steueranspruch (BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267, und BFH-Beschluss vom 17. April 2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170).

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Es muss dargetan werden, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Diese Anforderungen gelten auch, wenn es um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Verfassungsrecht oder sonstigem höherrangigem Recht geht (BFH-Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin bringt selbst nicht vor, dass in Rechtsprechung oder Literatur die Auffassung vertreten werde, ein Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG sei zu verzinsen oder --allgemeiner gesprochen-- die von ihr als maßgeblich angesehene Vorschrift des § 37 AO 1977 gewähre ohne jeglichen Anhaltspunkt im Wortlaut ein von speziellen Vorschriften unabhängiges Recht auf Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen. Sie hat sich auch nicht mit der vom FG angeführten Rechtsprechung des BFH zur Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs nach § 16 GrEStG und den daraus zu ziehenden Folgerungen für die vorliegende Streitfrage auseinander gesetzt. Ihre Ausführungen zum Verfassungsrecht genügen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Die Klägerin legt nicht einmal dar, aus welchen konkreten verfassungsrechtlichen Vorschriften sie einen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs herleiten will.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1493510

BFH/NV 2006, 978

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren