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BFH Beschluss vom 12.11.1986 - IV B 146/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen Entscheidungen des FG nach § 69 Abs. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des FG im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO setzt eine Zulassung in der finanzgerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 FGO voraus. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gegen die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Gewinnfeststellungsbescheide für 1979 bis 1981, Umsatzsteuerbescheide für 1979 bis 1981, Gewerbesteuermeßbescheide für 1979 bis 1981 und Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1980, 1. Januar 1981 und 1. Januar 1982, weil die Antragsteller in den Streitjahren 1979 bis 1981 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Anlageberater tätig gewesen seien. Die Antragsteller haben diese Bescheide angefochten. Des weiteren haben die Antragsteller gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Diesen Antrag hat das FG mit Beschluß vom 28. Januar 1986 II 7454/85 V abgelehnt; der Beschluß ist ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet.

Die Antragsteller haben ,,gegen den Beschluß des Finanzgerichts Münster auf Unanfechtbarkeit" Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, das Rechtsmittel der Beschwerde sei einzuräumen, da alle Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH -, Verfahrensmangel) erfüllt seien. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend (Art. 1 Nr. 3 Satz 2 BFHEntlG). Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, sind diese Vorschriften dahin zu verstehen, daß eine Beschwerde gegen Entscheidungen des FG im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO eine Zulassung in der finanzgerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Kriterien voraussetzt. Dabei obliegt die Zulassung ausschließlich dem FG. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde nach Art der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 FGO) sieht das Gesetz nicht vor; Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG verweist ausdrücklich nur auf § 115 Abs. 2 FGO, nicht jedoch auf § 115 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120; vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423420

BFH/NV 1988, 178

BFH/NV 1988, 179

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