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BFH Beschluss vom 11.08.2005 - VIII B 291/04 (NV) (veröffentlicht am 16.11.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Wiedereinsetzung bei versäumter Begründungsfrist

 

Leitsatz (NV)

1. Der Prozessbevollmächtigte handelt i.S. von § 56 FGO nicht ohne Verschulden, wenn er es versäumt, die Adressierung eines fristgebundenen Schriftsatzes zu überprüfen.

2. Zu den Anforderungen an die Anleitung von Angestellten.

3. Die Kausalität des Verschuldens für eine Fristversäumnis entfällt, wenn der Schriftsatz bei Weiterleitung durch das FG das Rechtsmittelgericht rechtzeitig erreicht hätte. Letzteres ist nach den Grundsätzen des ordentlichen Geschäftsgangs zu beurteilen. Eine Pflicht zur Weiterleitung per Fax oder telefonischen Vorab-Information des Bevollmächtigten besteht hierbei nicht.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115-116

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 2 K 2152/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Im Streitfall endete diese Frist mit Ablauf des 29. Oktober 2004 (einem Freitag). Die Beschwerde wurde jedoch an das Finanzgericht (FG) adressiert, ist diesem per Telefax am 27. Oktober 2004 zugegangen und an den BFH auf dem Postwege mit der Folge des Eingangs am 5. November 2004 weitergeleitet worden.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte, dessen Verhalten sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zurechnen lassen müssen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--), nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.

Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Bevollmächtigte es versäumt hat, die von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift, die entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH, sondern --entsprechend der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage-- an das FG gerichtet war, zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 IV B 51/98, BFH/NV 1999, 663, und vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761, m.w.N.). Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, er habe seiner Sekretärin, die bisher keine Nichtzulassungsbeschwerden geschrieben und der er deshalb Beschwerdemuster aus einem Formularhandbuch vorgelegt habe, darüber hinaus erklärt, dass "die Beschwerde vorab an den BFH gehen sollte und er die Faxnummer noch eruieren lassen werde", vermag dies die Versäumnis bei der Überprüfung der Beschwerdeschrift nicht zu entschuldigen.

Hinzu kommt nicht nur, dass diese Erläuterung deshalb schwer nachvollziehbar ist, weil die Rechtsmittelbelehrung des FG neben der Postanschrift auch den Telefax-Anschluss des BFH enthält. Die Einlassung gibt vor allem mit Rücksicht darauf, dass die der Sekretärin übergebenen Musterformulare (1993 und 1994) auf der früheren Rechtslage fußen und damit das FG als Adressaten der Nichtzulassungsbeschwerde anführen, zu erkennen, dass der Bevollmächtige seine --in der Bewältigung der konkreten Aufgabe zudem unerfahrene-- Angestellte fehlerhaft angeleitet hat.

3. Die Kausalität der Versäumnisse des Bevollmächtigten für den verspäteten Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde entfällt nicht aufgrund des Vortrags, dass das FG es unterlassen habe, ihn vor Ablauf der Beschwerdefrist auf den Adressierungsmangel hinzuweisen. Zwar musste das FG, das mit der Sache bereits befasst gewesen war, den bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Beschwerdeverfahren an den BFH als das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Einem Beteiligten ist hiernach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002  1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835). Letzteres ist im Streitfall jedoch zu verneinen, da die Beschwerde erst am Mittwoch, dem 27. Oktober 2004, nachmittags um 14.16 Uhr per Fax beim FG eingegangen war und somit selbst dann, wenn sie am darauf folgenden zweiten Arbeitstag an den BFH mittels Postsendung weitergeleitet worden wäre, die Beschwerdefrist nicht hätte gewahrt werden können (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 7/04, BFH/NV 2004, 976, sowie zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 23. August 2004 X B 71/03, juris). Zu einer Übermittlung vorab durch Telefax war das FG im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ebenso wenig verpflichtet (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 130/02, BFH/NV 2004, 563, m.w.N.) wie zu der vom Bevollmächtigten begehrten telefonischen Vorab-Information.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1450592

BFH/NV 2006, 80

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