Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.03.1997 - V B 111/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel und grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Eine Rüge fehlerhafter Anwendung des § 79b FGO und damit der Verletzung der Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) hat keinen Erfolg, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers die Entscheidung des FG bestätigt, daß -- ohne die geforderte Mitwirkung des Beschwerdeführers -- die Ermittlung des Sachverhalts nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen wäre.

Könnten die als grundsätzlich klärungsbedürftig vorgetragenen Rechtsfragen in einem zugelassenen Revisionsverfahren theoretisch vielleicht erörtert werden, ist aber im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen in tatsächlicher Hinsicht völlig ungewiß, ist eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1, §§ 79b, 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

Thüringer FG

 

Tatbestand

Die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten mit der Klage die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) bei der Umsatzsteuerfestsetzung für 1991 nicht zum Abzug zugelassen hatte. Das FA ging aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung davon aus, daß die den Vorsteuerbeträgen zugrundeliegenden Rechnungen sog. Gefälligkeitsrechnungen über nicht ausgeführte Leistungen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Kläger mit einer auf § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Verfügung aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist zusätzlich zu einer substantiierten Sachverhaltsdarstellung Rechnungen -- zunächst in Kopie -- vorzulegen sowie eine nachvollziehbare Darstellung dafür zu geben, daß diesen Rechnungen entgegen den Behauptungen des FA Leistungen der Rechnungsaussteller entsprechen. Der Vortrag der Kläger auf diese Verfügung reichte nach Auffassung des FG nicht aus, um den Klageantrag zu stützen. Es führte in dem -- nach mündlicher Verhandlung ergangenen -- Urteil im wesentlichen aus: Wenn der Hinweis der Kläger auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 bedeuten solle, sie hätten vor Empfang vereinbarter Leistungen gezahlt, und diese Leistungen würden noch ausgeführt werden, würde es sich nach der Überzeugung des Senats um eine reine Schutzbehauptung handeln. Sie wäre weder durch substantiierte Darlegung untermauert oder auch nur glaubhaft gemacht worden. Die Kläger hätten sich auch geweigert, überhaupt den Empfang von Leistungen vorzutragen, die das Gericht mit Rechnungen, welcher Art auch immer, vergleichen könnte. Das FG lehnte es ferner ab, auf der Grundlage der Klägerbehauptung, daß bestimmte klagebegründende Tatsachen allgemein bekannt seien, sich im Wege eigener aufwendiger Ermittlungen (§ 79b Abs. 3 Satz 3 FGO) Gewißheit über diese Tatsachen zu verschaffen. Es sei auf entsprechende Darlegungen der Kläger angewiesen, die diese ihm versagt hätten. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit angesprochen hätten, daß der Rechnungsaussteller die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe, seien sie mit dem Vortrag gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO nicht mehr zu hören gewesen. Sie hätten zudem selbst den ungewissen Ausgang solcher Ermittlungen zugestanden.

Mit der Beschwerde beantragen die Kläger Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Wegen Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist die Revision nicht zuzulassen. Die Kläger rügen insoweit fehlerhafte Anwendung von § 79b FGO und damit Verletzung der Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO). Dazu tragen sie im wesentlichen vor: Eine Verzögerung bzw. ein erheblicher Aufwand zur Beurteilung des schriftlich und während der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Sachvortrags sei grundsätzlich nicht gegeben, weil die argumentativen Inhalte leicht über die zum Tatbestand erhobene vollständige Ermittlungsakte nachprüfbar gewesen wären. Dem Gericht habe zur Urteilsfindung nur Blatt 1 bis 6 der Ermittlungsakte vorgelegen. Daß diese Akte unvollständig gewesen sei, ergebe sich daraus, daß das FA in der Klageerwiderung vom 28. August 1995 sich auf Blatt 26 bis 33 des Fahndungsberichts beziehe. Eine Anfrage an den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, daß der Fahndungsbericht nur aus sechs Seiten bestanden habe. Die nicht vollständig beigezogenen Akten seien erheblich und hätten durch das Gericht als Entscheidungsgrundlage genommen werden müssen. Der Umstand, daß diese Rechnungen -- entgegen der Behauptung des FA -- auf Leistungen des Aus stellers beruhten, wäre immer den Ver nehmungsprotokollen der vollständigen Ermittlungsakte der Steuerfahndung zu entnehmen gewesen. Selbst die Steuerfahndung stelle in dem Ermittlungsbericht fest, daß Leistungen in gewissem Umfang lt. Zeugenaussage erbracht worden seien. Auch dieser Umstand wäre einer vollständigen Akte leicht zu entnehmen gewesen.

Dieser Vortrag der Kläger bestätigt nur die Entscheidung des FG, daß ihm -- ohne die angeforderte Mitwirkung der Kläger -- die Ermittlung des Sachverhalts nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen wäre. Es durfte daher die -- nach Ablauf der gemäß § 79b FGO gesetzten Frist -- in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel zurückweisen. Dementsprechend ist die Verfahrensrüge auch hinsichtlich unzureichender Sachaufklärung zum Vorhandensein von Rechnungen ohne Erfolg.

2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet Zulassung der Revision ebenfalls aus.

Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig vorgetragenen Rechtsfragen

"a) wie sich bei Vorliegen aller formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, bei gleichzeitigem Vorliegen von abgeschlossenen Leistungen ein zu hohes Entgelt für die Leistung (sehr hohes Mißverhältnis) auf den Vorsteuerabzug auswirkt und

b) wie sich das gleiche Mißverhältnis auf den Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG auswirkt, also auf Teilleistungen und zukünftige Leistungen im Rahmen von Abschlagszahlungen",

könnten in einem zugelassenen Revisionsverfahren theoretisch vielleicht erörtert werden. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils, das nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen Verfahrensmangels revisibel ist, ist die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen in tatsächlicher Hinsicht völlig ungewiß. Eine Zulassung der Revision ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 11).

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 683

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Umsatzsteuergesetz / § 15 Vorsteuerabzug
    Umsatzsteuergesetz / § 15 Vorsteuerabzug

      (1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Ab 01.01.2028: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2Die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren