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BFH Beschluss vom 09.08.1999 - VIII B 38/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß ‐ abgesehen von dem Ausnahmefall ihrer Offenkundigkeit ‐ schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß --abgesehen von dem Ausnahmefall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).

2. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt insbesondere eine nähere Darlegung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darüber, warum die von ihr herausgestellte Rechtsfrage durch die vorhandene Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte (FG) noch nicht geklärt sei. Hierzu hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der umfänglichen und auch von der Vorinstanz befürworteten Rechtsprechung bedurft, wonach Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit seiner Person und seiner Familienangehörigen nicht unwesentlich auch die private Lebensführung berühren und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. März 1979 IV R 103/75, BFHE 127, 530, BStBl II 1979, 512, betreffend Schutzhund einer Landärztin; vom 30. Oktober 1980 IV R 27/77, BFHE 132, 235, BStBl II 1981, 303, betreffend Lösegeld eines entführten Gewerbetreibenden; vom 30. Oktober 1980 IV R 223/79, BFHE 132, 240, BStBl II 1981, 307, betreffend Lösegeld eines entführten geschäftsführenden und beherrschenden Gesellschafters einer Personengesellschaft; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 1979 III 419/77, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1979, 546, betreffend Pistole eines Strafrichters; FG Köln, Urteil vom 20. Mai 1981 I 90/80 E, EFG 1981, 558, betreffend Kosten eines in Südamerika tätigen Diplomaten für die Bewachung seines Hauses; FG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1982 II 2653/81 E, EFG 1983, 400, betreffend Alarmanlage im Einfamilienhaus eines Bankdirektors; Hessisches FG, Urteil vom 28. Oktober 1987 8 K 81/87, EFG 1988, 230, betreffend Aufwendungen für Selbstverteidigungskurs eines leitenden Bankangestellten; FG Bremen, Urteil vom 18. Februar 1992 II 232/90 K, EFG 1992, 710, betreffend Kosten für Polizeinotrufanlage im Wohnhaus; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 1992 2 K 319/88, EFG 1993, 72, betreffend Sicherungsvorrichtungen in gemietetem Einfamilienhaus eines Bankangestellten).

Die Klägerin hat überdies auch keine etwa in der Literatur gegen diese Rechtsprechung erhobenen (schlüssigen) Einwände anführen können. Die von ihr zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Äußerung von Barein (in Littmann/Bitz/ Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 19 EStG Rdnr. 281) betrifft den im Streitfall nicht zur Diskussion stehenden Sachverhalt, daß der Arbeitgeber Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen nicht --wie hier-- zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Familie, sondern ausschließlich zum Schutz seiner (gefährdeten) Arbeitnehmer trifft.

Soweit es die Klägerin in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung für nicht sachlich gerechtfertigt ansieht, daß die "Schutzwürdigkeit von Funktionsträgern des Staates und von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften ... anders bewertet (wird) als die des mittelständischen Unternehmers", der sein Unternehmen in Form einer Personengesellschaft organisiert, hätte es substantiierter Ausführungen darüber bedurft,

-	wieso es keinen einkommensteuerrechtlich relevanten Unterschied mache, ob ein Steuerpflichtiger sich selbst und seine Familienangehörigen oder (ausschließlich) seine Arbeitnehmer schütze,

-	warum trotz der im geltenden Steuerrecht bestehenden grundlegenden Unterschiede in der Besteuerung von Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften Sicherheitsaufwendungen zum Schutz von geschäftsführenden Einzel- und Mitunternehmern einerseits sowie zum Schutz von geschäftsführenden Kapitalgesellschaftern (= steuerrechtlichen Arbeitnehmern) andererseits gleich zu behandeln seien.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422543

BFH/NV 2000, 76

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