Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Einbau einer Alarmanlage in Privatwohnung sind für einen Bankangestellten keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1985
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für den Einbau von Sicherungsvorrichtungen in eine Privatwohnung sind bei einem Arbeitnehmer auch dann als sog. gemischte Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn eine beruflich veranlasste Sicherheitsgefährdung vorliegt und der Arbeitgeber deshalb einen Zuschuss zu den Einbaukosten leistet, da die Sicherung einer Privatwohnung in nicht nur untergeordnetem Umfang auch privaten Zwecken dient.
Normenkette
EStG 1985 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 9/10, das beklagte Finanzamt zu 1/10.
III. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Kläger nicht ihrerseits Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Einbau einer Alarmanlage in seiner Wohnung wegen Sicherheitsgefährdung Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind.
Die Kläger (Kl.) sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Zu ihrer Familie gehören drei in den Jahren 1971 bis 1979 geborene Töchter. Der Kl., ein Dipl.-Kaufmann, war bis 01. Juli 1985 bei der … beschäftigt und anschließend arbeitslos. In der gemeinsamen ESt-Erklärung 1985 machte er bei den Arbeitseinkünften Aufwendungen in Höhe von zusammen 4.057,34 DM abzüglich einer Arbeitgebererstattung lt. § 4 des Vergleichs in Höhe von 2.000 DM für den Einbau von Sicherungsvorrichtungen in dem angemieteten Ei...