Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.05.2002 - X B 137/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur für Versäumnis einer Ausschlussfrist ursächlicher berufs- und krankheitsbedingter Auslandsaufenthalt als Entschuldigungsgrund geltend zu machen

 

Leitsatz (NV)

Ein berufs- und krankheitsbedingter Auslandsaufenthalt kann nur dann als Entschuldigungsgrund für eine versäumte Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO berücksichtigt werden, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass die Umstände dieses Auslandsaufenthalts es unmöglich gemacht haben, die Ausschlussfrist selbst oder mit Hilfe eines Dritten zu wahren (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 14. September 1994 I B 174/93, BFH/NV 1995, 977; vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908, 909).

 

Normenkette

FGO § 79b Abs. 3 S. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält.

1. Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn die Beschwerdebegründung die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei ist darzulegen, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig sowie klärungsfähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Insbesondere muss bei Vorliegen von Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage dargestellt werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 66; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, jeweils m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der seinen Bevollmächtigten im Verfahren des Finanzgerichts (FG) gesetzten Ausschlussfrist zur Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach § 79b FGO und der insoweit eingetretenen Fristversäumnis allein damit geltend gemacht, dass das FG seine abschließende Entscheidung von dem Ergebnis spezieller, auch seine Belange einbeziehender Präklusionsvoraussetzungen hätte abhängig machen müssen. Das FG sei in der Verhandlung nicht an den Umständen interessiert gewesen, die zu der Fristversäumnis geführt hätten, obwohl dem Steuerbescheid erkennbar zwar nicht die steuerrechtliche, aber die wirtschaftliche Grundlage gefehlt habe. Auch habe das FG nicht verlangt, einen Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen. Seine Bevollmächtigten hätten ihn längere Zeit nicht erreichen können, weil er sich aus beruflichen Gründen in der Türkei habe aufhalten und u.a. auch aus Krankheitsgründen nicht habe zurückreisen können.

b) Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, inwieweit der Kläger in der Rechtsprechung des BFH ungeklärte Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des § 79b FGO sieht, weil sie sich auch nicht ansatzweise mit den zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen des BFH auseinander setzen.

aa) Nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die ―wie im Streitfall― erst nach Ablauf einer vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist (vgl. zur Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO in Schätzungsfällen BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16, 17, m.w.N.) vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn u.a. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1996 VII B 119/96, BFH/NV 1997, 514).

Die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass die in der mündlichen Verhandlung ―verspätet― vorgelegten Unterlagen eine sofortige umfassende Prüfung der Besteuerungsgrundlagen ermöglicht hätten.

bb) In der Rechtsprechung des BFH ist des Weiteren geklärt, dass eine Hinweispflicht des FG auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit einer Entschuldigung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht besteht. Sie folgt auch nicht aus § 79b Abs. 3 Satz 2 FGO, wonach das FG verlangen kann, dass ein (vorgebrachter) Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen ist (BFH-Beschluss vom 8. März 1995 X B 243-244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417). Im Übrigen muss der säumige Kläger vor einer entsprechenden Aufforderung Entschuldigungsgründe (§ 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO) zunächst schlüssig vorgetragen haben; nur solche Gründe sind überhaupt der Glaubhaftmachung zugänglich (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 VIII B 69/96, BFH/NV 1997, 875, m.w.N.).

cc) Für den erforderlichen schlüssigen Vortrag solcher Entschuldigungsgründe ―spätestens in der mündlichen Verhandlung― ist nach der BFH-Rechtsprechung, bezogen auf den Streitfall, die Darlegung erforderlich, dass es dem Kläger und seinen Bevollmächtigten im Hinblick auf den geltend gemachten berufs- und krankheitsbedingten längeren Auslandsaufenthalt unmöglich war, die Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens selber oder mit Hilfe von Dritten zu wahren (BFH-Beschlüsse vom 14. September 1994 I B 174/93, BFH/NV 1995, 977; vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908, 909).

Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass die von ihm vorgetragenen Umstände zu seinem berufs- und krankheitsbedingten Auslandsaufenthalt in der Türkei Fragen zur Entschuldbarkeit der versäumten Ausschlussfrist aufwerfen, die durch die dargestellte Rechtsprechung nicht geklärt sind. Dies gilt umso mehr, als er bereits in der Zeit des Auslandsaufenthalts durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten war.

3. Sollte das Vorbringen des Klägers als Rüge eines Verfahrensfehlers zu verstehen sein, wäre ein solcher nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Entschuldigungsgründe im Einzelnen er ―spätestens in der mündlichen Verhandlung― dem FG mitgeteilt hat. Der diesbezügliche Vortrag ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung lediglich ausgeführt, das FG sei "an einer näheren Betrachtung der Umstände, welche zu der Fristversäumnis geführt haben, nicht interessiert" gewesen. Hierauf könnte die Feststellung, dass das FG den nunmehr in der Beschwerdeschrift mitgeteilten Sachverhalt übergangen und/oder nicht beschieden hat, nicht gegründet werden.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 788786

BFH/NV 2002, 1459

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren