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BFH Beschluss vom 19.03.1997 - X B 262/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Sachaufklärungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG, ist darzulegen

a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

c) warum der Beschwerdeführer -- insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war -- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

d) warum sich die Beweiserhebung dem FG -- ggfs. auch ohne Antrag -- hätte aufdrängen müssen,

e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, § 76

 

Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht -- FG -- (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Um eine entsprechende Rüge formgerecht zu begründen, muß der Kläger nach ständiger Rechtsprechung vortragen,

d) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

c) warum der Kläger -- insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war -- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

d) warum sich die Beweiserhebung beim FG -- ggf. auch ohne Antrag -- hätte aufdrängen müssen,

e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1992 V B 127/90, BFH/NV 1995, 683; vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986 S. 101, m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

Die Kläger haben im wesentlichen nur vorgetragen, weshalb ihrer Auffassung nach die Schlußfolgerungen des FG fehlerhaft sind; sie rügen damit letztlich nur die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Sachverhaltswürdigung des FG. Selbst wenn dies der Fall wäre, rechtfertigte dies allein nicht die Zulassung der Revision.

Soweit die Kläger rügen, das FG hätte zur Frage des Bestehens eines Aufwendungsersatzanspruchs der Kläger die Mutter der Klägerin als Zeugin anhören müssen, fehlt es an der schlüssigen Darlegung, weshalb die -- im Verfahren vor dem FG durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen -- Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben; denn unzutreffend ist die Behauptung, das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs sei nie streitig gewesen. In der Einspruchsentscheidung, auf deren Begründung sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) ausdrücklich auch im Klageverfahren bezogen hat, hat das FA u. a. ausgeführt, die Kläger hätten das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs nicht glaubhaft gemacht; insbesondere spreche die Tatsache, daß die Kläger keine Beweisvorsorge für die zivilrechtliche Geltendmachung eines Anspruchs getroffen hätten, dafür, daß sie von vornherein auf Ersatz der Aufwendungen verzichtet hätten. Es oblag daher den Klägern, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424537

BFH/NV 1997, 514

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