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BFH Beschluss vom 24.03.1995 - VIII B 155/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen Antrags auf Verlängerung der Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

 

Leitsatz (NV)

1. Die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung reicht zur Bezeichnung des Streitgegenstands nicht aus (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895).

2. Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig gerügt, wenn lediglich darauf hingewiesen wird, daß das FG über den Antrag auf Verlängerung der Ausschlußfrist für die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht entschieden habe, wenn das FG diesen Antrag zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist setzt voraus, daß der Betroffene sein mangelndes Verschulden im einzelnen darlegt und glaubhaft macht.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1-2, § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 2-3, § 79b Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1, §§ 295, 531; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssg ergibt. Wird -- wie hier sinngemäß -- Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muß auch vorgetragen werden, daß der Verfahrensmangel bereits gegenüber dem Finanzgericht (FG) gerügt wurde oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Januar 1994 II B 29/93, BFH/NV 1994, 730, und vom 19. Mai 1994 VIII B 85/93, BFH/NV 1995, 142 sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rz. 13 und § 120 Rz. 38 m. w. N.).

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, daß die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Verlängerung der zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlußfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO n. F.) beantragt habe und hierüber vom FG nicht entschieden worden sei, ist schon das Vorliegen eines solchen Antrags nicht zweifelsfrei. Außerdem ist nicht ausdrücklich gerügt, daß die Vorinstanz über den Antrag nach § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hätte entscheiden müssen. Ferner ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus der Vorentscheidung oder der Sitzungsniederschrift des FG, daß eine solche Rüge in der mündlichen Verhandlung erhoben worden oder daß dies nicht möglich gewesen sei. Zudem hat die Vorinstanz die Begründung für den möglicherweise gestellten Antrag auf Fristverlängerung und seine Glaubhaftmachung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, so daß sich die Klägerin hierzu ausreichend äußern konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83), und in dem anschließend gefällten Urteil erörtert.

Zur Rüge, daß die vor Fristablauf hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt worden sei, läßt der Senat offen, ob ein solcher Antrag möglich war und ob seine Ablehnung einen Verfahrensmangel oder einen inhaltlichen Fehler bei der Rechtsanwendung bilden würde (vgl. zum Streitstand Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 25 a, m. w. N.). Auch wenn der Senat von einer statthaften Verfahrensrüge ausginge, wäre sie nicht hinreichend dargelegt. Denn Wiedereinsetzung setzt voraus, daß jemand ohne Verschulden an der Fristwahrung verhindert war (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 56 Abs. 1 FGO). Das muß der Betroffene im einzelnen darlegen und glaubhaft machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245, und vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750 sowie Gräber/Koch, a. a. O., § 56 Rz. 50). Hier ist jedoch nicht schlüssig dargetan, daß es der Klägerin unmöglich war, die Ausschlußfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens selber oder mit Hilfe von Dritten zu wahren.

Soweit nach der Beschwerde auch § 79 b Abs. 3 FGO verletzt sein soll, geht die Rüge schon deshalb ins Leere, weil das FG sein Urteil nicht auf § 79 b FGO gestützt hat; die Vorschrift gilt im Rahmen des § 65 FGO auch nicht entsprechend (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 65 FGO Tz. 7, S. 23).

Im übrigen enthält das Vorbringen der Klägerin, das FG habe die Klage zu Unrecht wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen, nach dem BFH-Beschluß vom 24. Mai 1988 IV B 125/87 (BFH/NV 1989, 175, 176) eine Sachrüge, die den Zugang zum Revisionsverfahren nicht eröffnen kann. Zudem reicht die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895).

Gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs entscheidet der Senat ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420666

BFH/NV 1995, 909

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