Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.05.1997 - V B 95/96 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kunsteisbahn als Zweckbetrieb?

 

Leitsatz (NV)

1. Unter sportlicher Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Es reicht für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung nicht, wenn lediglich die Nutzung von Sportgegenständen bzw. -anlagen gestattet wird und die organisatorischen Maßnahmen sich auf die ordnungsgemäße Benutzung beschränken.

2. Es liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder ist, Leistungen an Nichtmitglieder ausführt und dadurch Einnahmen erzielt.

 

Normenkette

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO 1977 §§ 65, 67a

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein gemeinnütziger Sportverein. Er unterhält eine Kunsteisbahn, deren Benutzung er sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gegen Entgelt gestattet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA --) unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz. Den Einspruch des Klägers, der die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes begehrte, wies das FA zurück. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Der Beschwerdeführer muß demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312).

1. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, die die Anwendung des §67 a der Abgabenordnung (AO 1977) betreffen, sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Auf das Senatsurteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95 (BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154) wird hingewiesen. Nach dieser Entscheidung ist unter sportlicher Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Es reicht für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung nicht, wenn lediglich die Nutzung von Sportgegenständen bzw. -anlagen gestattet wird und die organisatorischen Maßnahmen sich auf die ordnungsgemäße Benutzung beschränken.

Das Finanzgericht (FG) ist nicht von diesen Grundsätzen abgewichen.

2. Hinsichtlich der Anwendung des §65 AO 1977 hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur behauptet, aber keine Rechtsfrage herausgestellt.

Im übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß gemäß §65 Nr. 1 AO 1977 kein Zweckbetrieb vorliegt, wenn ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder ist, Leistungen an Nichtmitglieder ausführt und dadurch Einnahmen erzielt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, und vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012). Sollte das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein, daß sich im Streitfall eine andere Rechtsfrage ergebe, weil der satzungsgemäße Zweck des Klägers auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Allgemeinheit, d. h. sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern gerichtet sei, so wäre die Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärbar. Denn dieser Vortrag des Klägers wäre neu; das FG hat keine entsprechende Satzungsnorm festgestellt. Rechtsfragen, die sich nur bei Zugrundelegung eines nicht festgestellten Sachverhalts ergeben, sind nicht klärbar.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 96

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb
Fußball
Bild: Pixabay

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH V R 7/95
BFH V R 7/95

  Entscheidungsstichwort (Thema) Begriff der "sportlichen Veranstaltungen" eines Sportvereins: Teilnahme von Nichtmitgliedern, Training, Entbehrlichkeit von Zuschauern, bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten und Sportanlagen, Sonderregelung des § 67a AO ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren