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BFH Beschluss vom 07.03.1994 - V B 95/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung; Verfassungsmäßigkeit der BFH-Rechtsprechung

 

Leitsatz (NV)

Die Auslegung von Gesetzen und die Fort bildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte. Unter Berücksichtigung dessen überschreitet die Rechtsprechung des BFH zur Zwischenvermietung nicht die den Gerichten durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen, weil sie weder allein auf allgemeinen Rechtsprinzipien beruht, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, noch aus rechtspolitischen Erwägungen neue Regeln schafft (vgl. BVerfG- Beschluß vom 27. 12. 1991 BStBl II 1992, 212).

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3; AO 1977 § 42; UStG 1980 § 15 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht allein deshalb als Grundsatzrevision zuzulassen, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich kein derartiger Anspruch (Be schluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 19. November 1991 2 BvR 1545/91, Betriebs-Berater 1991, 2423; Der Betrieb 1991, 2573; Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz 1975, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 46).

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, da es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt.

a) Soweit der Kläger geltend macht, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei einfach-rechtlich falsch und müsse einer Überprüfung unterzogen werden, führt er keine (neuen) Gesichtspunkte an, die nicht schon in der Rechtsprechung des BFH behandelt worden sind und eine erneute Entscheidung rechtfertigen könnten. Auf die Entscheidungen des Senats vom 29. Oktober 1987 V R 154/83 (BFHE 152, 161, BStBl II 1988, 508) und vom 14. Mai 1992 V R 12/88 (BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931) wird hingewiesen.

b) Der Kläger rügt ferner, die Rechtsprechung zur Zwischenvermietung verstoße gegen das Gebot der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG), der Tatbestandsbestimmtheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) und verletze das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht, das auch den Vorsteuerabzugsanspruch umfasse. Die mit diesem Vorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls geklärt.

Die Rechtsprechung des Senats beruht auf der Auslegung von § 4 Nr. 12, § 9, § 27 Abs. 5 und von § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteurgesetzes (UStG) sowie von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Interpretation von Gesetzen und die Fort bildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte. Beide der Ermittlung der Rechtslage dienenden gesetzlichen Vorgaben überschreiten in den bisher vom BFH entschiedenen Fällen zur Zwischenvermietung nicht die den Gerichten durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen, weil sie weder allein auf allgemeinen Rechtsprinzipien beruhen, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, noch aus rechtspolitischen Erwägungen neue Regeln schaffen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212). Die danach zulässige Ermittlung der Rechtslage verletzt den Kläger nicht in den von ihm bezeichneten Rechten und stellt keinen Eingriff in sein Eigentum dar (vgl. dazu auch BVerfG-Beschluß vom 25. September 1987 1 BvR 274/87, StRK, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 71, zur Zwischenvermietung im öffentlich geförderten Wohnungsbau). Ein Vorsteueranspruch, der dem Kläger hätte entzogen werden können, stand ihm von Anfang an nicht zu. Ein Vertrauen des Klägers auf die Möglichkeit des Abzugs von Vorsteuerbeträgen ist durch die Rechtsprechung des Senats zur gewerblichen Zwischenvermietung von Wohnraum nicht erweckt und dementsprechend auch nicht verletzt worden.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 650

BFH/NV 1995, 651

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