Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 19.11.1991 - 2 BvR 1545/91

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Richter lt. Geschäftsverteilungsplan. Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, die Geschäftsverteilung des BFH verletze das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, muß erkennen lassen, inwieweit der Beschwerdeführer von der angegriffenen Zuständigkeitsregelung betroffen ist.

2. Daß Aufwandsentschädigungen des Vorsitzenden eines Berufsverbandes anders als die in § 3 Nr. 12, 13, 16, 26, § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG genannten Einnahmen nicht als pauschalierter Ausgleich nachweisbarer Aufwendungen steuerfrei sind, sondern als Surrogat für entgangenen Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb voll zu versteuern sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; GVG §§ 21e, 21g; FGO § 4; BVerfGG § 90 Abs. 1; EStG § 3 Nrn. 12-13, 16, 26, § 22 Nr. 4 S. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 02.09.1991; Aktenzeichen XI B 15/90)

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.05.1990; Aktenzeichen 5 K 2352/89)

 

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß Aufwandsentschädigungen, die der Beschwerdeführer zu 2) als zweiter bzw. erster Vorsitzender eines Berufsverbandes erhielt, seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeschlagen und voll besteuert werden.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie damit begründet werden, daß die Zuweisung bestimmter Geschäfte an den XI. Senat des Bundesfinanzhofs durch den Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des XI. Senats durch den Vorsitzenden dieses Senats das Grundrecht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzen.

a) Die Zuständigkeit des XI. Senats zur Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit ergab sich aus Ziff. 1a) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BStBl. 1991 II S. 111 ≪113≫). Danach entscheidet dieser Senat unter anderem über einkommensteuerrechtliche Streitsachen, die die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben L bis R betreffen. Die Namen der Beschwerdeführer beginnen mit M.

Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die in Ziff. 1a festgelegte Zuständigkeit, sondern greifen die Ziff. 3 des Geschäftsverteilungsplans an. Dort ist geregelt, daß der XI. Senat Streitsachen übernimmt, in denen die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 und GrS 4-6/89 betreffend Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge von Bedeutung sind, soweit diese Streitsachen vor dem 1. Dezember 1990 beim IX. Senat des Bundesfinanzhofes eingegangen sind. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführer von der Zuständigkeitsregelung in Ziff. 3 des Geschäftsverteilungsplans betroffen sind (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

b) Soweit die Beschwerdeführer sich gegen den innerhalb des mit sechs Richtern besetzten XI. Senats geltenden Geschäftsverteilungsplan wenden, sind ihre Verfassungsbeschwerden unzulässig, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt wurde. Diese Frist lief am 21. Oktober 1991 ab. Ihre diesen Geschäftsverteilungsplan betreffende Rüge ist am 8. November beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Ergänzung der Begründung der Verfassungsbeschwerde, sondern darum, daß nach Fristablauf ein völlig neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (BVerfGE 65, 196 ≪209≫ m.w.N.).

Dies gilt ungeachtet dessen, daß sich die Beschwerdeführer auf die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits innerhalb der Beschwerdefrist gegen den übergeordneten Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs berufen haben. Entscheidend ist, daß der verspätet vorgetragene Sachverhalt keinerlei Beziehung zu dem fristgerecht vorgebrachten aufweist.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerden auf sonstige Grundrechte gestützt werden, haben sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Der Umstand, daß die Aufwandsentschädigung im vorliegenden Fall anders als die in § 3 Nr. 12, 13, 16 und 26 sowie in § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG genannten Einnahmen nicht steuerfrei gestellt wird, läßt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Anders als die dort genannten Einnahmen ist die Aufwandsentschädigung hier kein pauschalierter Ausgleich nachweisbarer Aufwendungen, sondern Surrogat für entgangenen Gewinn neben der anderweitigen Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 1988 – III R 241/84 –, BStBl. 1988 II, 615 ≪616≫). Es ist daher von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn sie steuerlich genauso behandelt wird, wie dieser Gewinn behandelt werden müßte. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG durch das Finanzgericht, nach der nicht alle Entschädigungen für entgangene Einnahmen als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind.

b) Für den von den Beschwerdeführern behaupteten Eingriff in das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist nichts ersichtlich. Die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung beeinträchtigt die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 2) als Vorstandsmitglied eines Arbeitgeberverbandes und das Verhältnis dieses Verbandes zu den Gewerkschaften nicht.

c) Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein Anspruch darauf, daß bestimmte Revisionen als Grundsatzrevisionen allein deshalb zugelassen werden, weil der Nichtzulassungsbeschwerdeführer verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.

d) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß letztinstanzliche Entscheidungen nicht stets begründet werden müssen (BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫).

e) Rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist den Verfassungsbeschwerdeführern in ausreichendem Maße durch die Möglichkeit gewährt worden, ihre Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1513771

BB 1991, 2423

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuerverfassungsrechtliche Verfahren: Steuerrecht am Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht
Bild: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Dem Verfassungsrecht kommt im Steuerrecht eine besondere Bedeutung zu, weil verfassungswidrige Steuergesetze nicht selten eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen und die haushalterischen Folgen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen beträchtlich sein können. Wie kommen aber steuerliche Verfahren zum BVerfG und wie werden sie dort behandelt?


Colours of law: BVerfG: Anwälte müssen überzogene Polemik einstecken können
Mann und Frau schreien sich an Streit Konflikt
Bild: Fotolia LLC.

Die Titulierung eines Anwalts als „fetter Anwalt“ oder als „Rumpelstilzchen“ kann im „Kampf um das Recht“ erlaubt sein. Das BVerfG hat das Recht auf Äußerung harscher, überspitzter Kritik im Kontext von Gerichtsprozessen erneut betont.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BVerfG 2 BvR 2675/17
BVerfG 2 BvR 2675/17

  Entscheidungsstichwort (Thema) Stattgebender Kammerbeschluss: Änderung der Geschäftsverteilung auch für bereits anhängige Verfahren verletzt bei Einwirkungsmöglichkeit der ursprünglich zuständigen Kammer auf Übergang jener Verfahren die Gewährleistung des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren