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BVerfG Beschluss vom 25.09.1987 - 1 BvR 274/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zwischenvermietung im öffentlich geförderten Wohnungsbau verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der das Verhältnis zwischen dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) und einer Mittelsperson, die zur (Unter-)Vermietung im eigenen Namen eingeschaltet wird, bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen aufgrund der Regelungen des Wohnungsbildungsgesetzes umsatzsteuerrechtlich als Geschäftsbesorgung zu beurteilen ist und der Eigentümer die anläßlich der Hauserrichtung angefallenen Umsatzsteuern nicht als Vorsteuerbeträge abziehen kann, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; StAnpG § 6; AO 1977 § 42; UStG 1973 § 4 Nr. 12a, § 9; WoBindG

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 11.12.1986; Aktenzeichen V R 166/81)

 

Gründe

Die Beschwerdeführer erhielten mit dem Abschluß des Zwischenmietvertrages und ihrem Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG 1973 keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den Vorsteuerabzug, der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt und durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verletzt sein könnte. Die Gestaltung des Vertragsverhältnisses und die Frage der Wirksamkeit des Verzichts nach § 9 UStG als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug oblag zunächst der Prüfung durch die Finanzverwaltung. Diese ist zu einer für die Beschwerdeführer abschlägigen Entscheidung gekommen, die auf § 6 StAnpG beruhte, so daß die Anwendung des Erlasses des Innenministers vom 28. November 1975 – VI C 1 – 6.072 – 2927/75 – ausgeschlossen war. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG; denn daß die Finanzverwaltung gleichheitswidrig den Erlaß in Fällen angewandt hat, in denen der Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorlag, haben die Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen.

Das Finanzgericht hat zwar eine andere Ansicht vertreten und hat den Tatbestand des § 6 StAnpG nicht als erfüllt angesehen. Ob es zu diesem Ergebnis gekommen wäre, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1984 – V R 38/78 – (BStBl. 1985 II S. 269) vorgelegen hätte, ist zweifelhaft; denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist bei Zwischenmietverhältnissen als ungewöhnliche und unangemessene Vertragsgestaltung anzusehen, die nicht zu einer echten Überwälzung des Mietausfallrisikos auf die Mittelsperson führt. Von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ist das Finanzgericht in seiner Entscheidung aber ausgegangen (vgl. Bl. 7 des Urteils). Indessen bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen. Die Frage, ob der Vertrag aus Gründen des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) keine steuerliche Anerkennung finden kann, ist allein im Zusammenhang mit der Billigkeitsregelung in der Verfügung der Oberfinanzdirektion D vom 8. Januar 1985 – S 7300 A – St 144 – von Bedeutung. Insoweit haben die Beschwerdeführer aber den Rechtsweg nicht erschöpft. Ihnen ist zuzugeben, daß sie nach dem Inhalt des vorgelegten Schreibens der Oberfinanzdirektion D vom 12. April 1985 mit einer positiven Entscheidung der Finanzverwaltung nicht rechnen können. Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG sind sie aber gehalten, den Rechtsweg zu erschöpfen. Dazu gehört zumindest die Anrufung des Finanzgerichts.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der das Verhältnis zwischen dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) und einer Mittelsperson, die zur (Unter-)Vermietung im eigenen Namen eingeschaltet wird, bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen aufgrund der Regelungen des Wohnungsbildungsgesetzes umsatzsteuerrechtlich als Geschäftsbesorgung zu beurteilen ist und der Eigentümer die anläßlich der Hauserrichtung angefallenen Umsatzsteuern nicht als Vorsteuerbeträge abziehen kann, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Auslegung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen ist allein Aufgabe der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Dafür, daß der Bundesfinanzhof dabei Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet hat, gibt es keine Anhaltspunkte.

Bei der Festsetzung der Unterliegensgebühr wurden alle dafür maßgeblichen Umstände berücksichtigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1556556

BB 1987, 2083

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