Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.04.2006 - I B 84/05 (NV) (veröffentlicht am 14.06.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen einer schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 8 K 7687/00 E; EFG 2005, 1017)

 

Tatbestand

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein französischer Staatsbürger, betrieb im Streitjahr (1997) einen Handel mit gebrauchten und neuen Waren in Frankreich, in den Übersee-Departements Martinique bzw. Guadeloupe und in Deutschland (Abmeldung des Betriebs in X im Jahr 1999). In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres war der Gewinn aus Gewerbebetrieb ―wie in den Vorjahren auf der Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)― mit … DM deklariert. In der Gewinnermittlung waren Umsatzsteuer-Beträge und die Umsatzsteuer-Erstattungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamts ―FA―) jeweils gewinnerhöhend und die gezahlten Vorsteuerbeträge gewinnmindernd berücksichtigt.

Das FA folgte in den Steuerfestsetzungen für das Streitjahr (und für die Vorjahre) zunächst den Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Unter Inanspruchnahme eines Verlustvortrages wurde für das Streitjahr ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM errechnet und eine Einkommensteuer von 0 DM festgesetzt (Bescheid vom 4. März 1999; mit Bescheid vom gleichen Datum wurde ―unter Berücksichtigung des für 1997 in Anspruch genommenen Betrages― ein verbleibender Verlustabzug zum 31. Dezember 1997 von … DM festgestellt). Dem Einkommensteuerbescheid 1992 vom 20. Januar 1995 fügte das FA folgende Erläuterung bei: "Auf Ihre Verpflichtung zur Buchführung gemäß § 141 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 AO weise ich ausdrücklich hin."

Das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steufa) führte beim Kläger im Jahr 1999 eine Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1997 durch. Im Bericht vom 31. August 1999 wurde u.a. auf die nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen bzw. eine Buchführungspflicht verwiesen.

Auf der Grundlage des Prüfungsberichts wurden vom FA für die Jahre bis einschließlich 1996 Hinzurechnungsbeträge gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Außensteuergesetzes (AStG) angesetzt. Für das Streitjahr 1997 berücksichtigte das FA in dem Änderungsbescheid vom 28. September 1999 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM. Die Differenz zum deklarierten Betrag setzt sich aus folgenden Einzelposten (auf der Grundlage einer bilanziellen Gewinnermittlung) zusammen (Anlage 1 und 2 zum Steufa-Bericht): Korrektur um die ertragswirksam verbuchten Umsatzsteuer-Beträge; Erfassung eines Ertrages von … DM (bisher nicht angesetzte Kostenerstattung einer französischen Firma des Klägers, Tz. 7, 12 des Berichts; Ansatz einer Gewerbesteuer-Rückstellung). Infolge der Änderungen für die Vorjahre war zum 31. Dezember 1998 ein verbleibender Verlustabzug nicht mehr festzustellen. Das FA hob mit Bescheid vom 28. September 1999 daher auch den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1997 auf; ein Verlustabzug fand in der Festsetzung für das Streitjahr 1997 nicht mehr statt.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 I B 141/00 (BFHE 195, 398) hat der erkennende Senat eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 gewährt.

Das FA wies den Einspruch zur Einkommensteuer des Streitjahres mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2000 als unbegründet zurück. Die auf die Aufhebung des Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1997 gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts ―FG― Münster vom 10. März 2005 8 K 7687/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2005, 1017).

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) ist in der Beschwerdeschrift nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet worden.

1. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1609). Für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) ist im Übrigen die substantiierte Darlegung erforderlich, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861).

2. Die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen zu einer das Streitjahr betreffenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ausgehend von einer bilanziellen Gewinnermittlung ergeben sich in ihren Einzelheiten schon aus dem der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Bericht der Steufa (Tz. 6 f., 12 und Anlagen 1, 2 des Berichts). Dass "der Sachverhalt bezüglich der fehlenden Hinzurechnung gem. § 1 (3) AStG für 1997" ausdrücklich Gegenstand der Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung beim FG war, wird vom FA vorgetragen, vom Kläger aber wohl bestritten; das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält keine Angaben zum Gegenstand der Erörterungen. Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht darlegt, was er bei der von ihm in Abrede gestellten ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1523524

BFH/NV 2006, 1497

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren