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BFH Beschluss vom 10.06.1999 - IX B 35/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

  1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), wenn die Beschwerdeführer sie nur behaupten, ohne eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.).
  2. Zur Bezeichnung der geltend gemachten Divergenz (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63, m.w.N.). reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführer mit ihrer NZB lediglich sinngemäß geltend machen, das FG habe den Streitfall falsch entschieden. Mit diesem gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz gerichteten ―einer Revision vorbehaltenen―Angriff können sie im NZB-Verfahren nicht gehört werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, 63).
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt haben.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben sie nur behauptet, ohne eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene und klärungsfähige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. dazu z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. Juli 1997 III B 213/96, BFH/NV 1998, 180; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Auch die geltend gemachte Divergenz ist nicht ausreichend bezeichnet. Die Kläger haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssätze angeführt und ihnen abstrakte Rechtssätze der in der Beschwerdeschrift genannten BFH-Urteile so gegenübergestellt, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die Kläger machen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich sinngemäß geltend, das FG habe den Streitfall falsch entschieden. Mit diesem gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz gerichteten ―einer Revision vorbehaltenen― Angriff können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, 63).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302382

BFH/NV 1999, 1609

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      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

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