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BFH Beschluss vom 04.10.1996 - VII B 118/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB gegen Entscheidung über AdV

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, mit der ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, ist keine Beschwerde gegeben.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) abgelehnt, die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 29. Mä rz 1995 in Höhe von ... DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit auszusetzen. Hier gegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision (gemeint ist wohl: Beschwerde) wendet.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Das Gesetz sieht keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung vor, mit der das FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) abgelehnt hat. Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb nicht statthaft und gemäß §§ 132, 155 FGO i. V. m. § 574 der Zivilprozeßordnung als unzulässig zu verwerfen.§

128 Abs. 3 FGO, der die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung regelt, verweist in Satz 2 nur auf die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO), nicht aber auf § 115 Abs. 3 FGO, der das Verfahren für die Zulassung der Revision regelt. Daraus hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde gegen die in § 128 Abs. 3 FGO genannten Entscheidungen des FG nicht in Betracht kommt (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 VI B 149/94, BFH/NV 1995, 628; vom 14. März 1996, VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629, und vom 12. November 1986 IV B 146/86, BFH/NV 1988, 178). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421817

BFH/NV 1997, 192

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