Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.12.1994 - XI B 69/94 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung des Verfahrens bei behaupteter verfassungswidriger Rechtsauslegung durch die Gerichte

 

Leitsatz (NV)

Ein anhängiges Musterverfahren vor dem BVerfG kann ein berechtigter Grund für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 74 FGO sein, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen gesetzlichen Regelung angegriffen wird und das BVerfG darüber nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung entscheidet. Dagegen ist § 74 FGO nicht anwendbar, wenn der Vorwurf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung von an sich verfassungs gemäßen Normen durch die Gerichte erhoben wird.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers), mit der er sich gegen die umsatzsteuerrechtliche Nichtanerkennung der Zwischenvermietung seiner Eigentumswohnung wandte, abgewiesen. Seinen Hilfsantrag, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 2 BvR 1156/91 auszusetzen, hat das FG abgelehnt. Zur Begründung führt es insoweit u. a. aus, mit der -- aussichtslos erscheinenden -- Verfassungsbeschwerde werde "nicht die Verfassungswidrigkeit einer konkreten angewendeten Rechtsnorm, sondern die der Mehrwertsteuer optionsrechtsprechung des BFH" geltend gemacht.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe schwerde. Der Kläger macht geltend, das FG hätte das Verfahren aussetzen müssen. Es habe verkannt, daß mit der bezeichneten Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten gerügt werde. Im übrigen wendet er sich dagegen, daß das FG seine Rechtsmeinung an die des BVerfG gesetzt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, das FG habe das Verfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses aussetzen müssen, erfordert eine genaue Bezeichnung des angeblichen Musterprozesses und die substantiierte Darlegung, daß dieses Musterverfahren die von der Rechtsprechung aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung er füllt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. November 1993 III B 246/92, BFH/NV 1994, 800, unter 1. b).

Der Senat läßt offen, ob die Beschwerdeschrift des Klägers diesen Anfoderungen genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Kläger keine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) beanspruchen konnte.

Nach § 74 FGO kann das Gericht das Verfahren u. a. aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Vorschrift ist im Streitfall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ein anhängiges Musterverfahren vor dem BVerfG kann ein berechtigter Grund für die Aussetzung eines Verfahrens sein, wenn die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen gesetzlichen Regelung angegriffen wird und das BVerfG darüber nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung entscheidet. Dagegen ist § 74 FGO auch nicht entsprechend anwendbar, wenn -- wie im vorliegenden Verfahren -- der Vorwurf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung von an sich verfassungsgemäßen Normen durch die Gerichte erhoben wird (vgl. zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1156/91: BFH- Beschluß vom 25. November 1993 V B 120/93, Umsatzsteuer-Rundschau 1994, 195, m. w. N.).

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das BVerfG eine Reihe von Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen wandten, durch die die Umsatzsteuerfreiheit der Wohnungsvermietung an einen gewerblichen Zwischenvermieter wegen Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) nicht anerkannt worden war (vgl. Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1994, 329). Darunter befindet sich auch die vom Kläger bezeichnete Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1156/91 (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 29. September 1994, nicht veröffentlicht).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420446

BFH/NV 1995, 628

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren