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BFH Beschluss vom 03.05.1989 - IX R 168/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionseinlegung durch Mitglieder einer Grundstücksgemeinschaft unter Bezugnahme auf Schriftsatz in anderer Sache

 

Leitsatz (NV)

1. Nicht die weder beteiligtenfähige noch klagebefugte Grundstücksgemeinschaft ist Klägerin, sondern deren Mitglieder sind durch Auslegung als Kläger und Revisionskläger anzusehen, wenn insbesondere die eingereichte Prozeßvollmacht zur Vertretung ihrer ,,Beteiligten"-Interessen erteilt wurde.

2. Eine Revision ist unzulässig, wenn zur Begründung nur auf einen - nicht abschriftlich beigefügten - Schriftsatz aus einer anderen Revisionssache Bezug genommen wird.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 2, § 57 Nr. 1, § 120 Abs. 1-2, § 124 S. 2, § 155; ZPO § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Wegen der rechtlichen Würdigung hat es auf sein Urteil vom selben Tage in der Streitsache der Klägerin zu 1. wegen Einkommensteuer 1973 und 1974 Bezug genommen.

Die namens der ,,Grundstücksgemeinschaft . . . - Klägerin -" eingelegte Revision wird auf ,,falsche Anwendung des Rechts und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes" gestützt. Nach Wiedergabe des Sachverhalts einschließlich der Prozeßgeschichte wird wegen der Rechtslage und der Revisionsgründe auf die Ausführungen in der - nicht abschriftlich beigefügten - Begründung der Revision in der Einkommensteuersache der Klägerin zu 1. verwiesen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Sammeländerungs-Feststellungsbescheids 1974 bis 1977 vom 13. Juni 1979 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 1980 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anderweitig festzustellen für 1974 auf . . . DM, für 1975 auf . . . DM, für 1976 auf . . . DM und für 1977 auf . . . DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Kläger und Revisionskläger sind die Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft, nicht diese selbst. Die Grundstücksgemeinschaft ist weder beteiligtenfähig - § 57 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) - noch klagebefugt - § 48 Abs. 2 FGO - (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. August 1985 IX R 6/79, BFH / NV 1986, 265, 266; vom 13. Dezember 1984 VIII R 237/81, BFHE 143, 138, 143, BStBl II 1987, 657, unter 6.).

Die Beteiligtenfähigkeit hat das Gericht in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen (§ 155 FGO i. V. m. § 56 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1987 X R 51/82, BFH /NV 1988, 96, 97, unter 1. c). Der Senat gelangt durch Auslegung der von der Klägerseite abgegebenen Prozeßerklärungen zu dem Ergebnis, daß - entgegen der Bezeichnung im FG-Urteil - nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern deren Mitglieder die Klage erhoben und die Revision eingelegt haben (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 116/79, BFHE 135, 267, BStBl II 1982, 385 unter I. der Gründe). Dies ergibt sich insbesondere aus der von den Klägern zu 2. bis 4. erteilten Vollmacht, worin sie die Klägerin zu 1. bevollmächtigen, ihre ,,Interessen als Beteiligte der Grundstücksgemeinschaft" zu vertreten.

2. Die Revision ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nach § 120 Abs. 1 und 2 FGO ist die Revision zu begründen. Dazu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des BFH einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorentscheidung. Die Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß die Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils ihr bisheriges Vorbringen überprüft haben. Durch die von § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO geforderten Angaben zur Konkretisierung der geltend gemachten Revisionsrügen soll bloßen Formalbegründungen entgegengetreten werden. Die Revisionsbegründung muß deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein.

Eine Bezugnahme auf das Vorbringen in einer anderen Revisionssache kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn in beiden Verfahren die gleiche Rechtsfrage streitig ist und dieselben Personen beteiligt sind. Außerdem muß der Revisionsbegründung eine Abschrift des in der anderen Sache eingereichten Schriftsatzes beigefügt und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht werden (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1987 VIII R 104/83, BFH / NV 1988, 306; Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 213 m. w. N.). Hier fehlt es bereits an der Beifügung der Abschrift. An diesem Erfordernis ändert sich auch nichts durch die im Urteil des FG enthaltene Bezugnahme oder durch den gleichzeitigen Eingang der in Bezug genommenen Revisionsbegründungsschrift (vgl. BFH-Beschluß vom 28. April 1987 VIII R 307/81, BFH / NV 1987, 793).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416422

BFH/NV 1990, 378

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