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BFH Beschluss vom 30.06.1987 - VIII R 104/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Zur Begründung der Revision kann auf den Schriftsatz in einer anderen Sache Bezug genommen werden, wenn in beiden Verfahren die gleiche Rechtsfrage streitig und dieselben Personen beteiligt sind. In diesem Fall muß eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes beigefügt und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu Recht den Gewerbeertrag 1978 um eine Pensionsrückstellung gemindert hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) verneinte im Anschluß an eine Betriebsprüfung die betriebliche Veranlassung für die Pensionszusage und erhöhte den Gewerbeertrag um die Pensionsrückstellung in Höhe von 155 061 DM.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung der Revision verweist der Kläger im Schreiben vom 3. Mai 1983 auf seine Revisionsbegründung vom gleichen Tage in der Einkommensteuersache, weil der Sachverhalt derselbe sei wie bei der Einkommensteuer 1978.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht zulässig.

Die Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 120 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zu begründen. Dazu bedarf es einer - wenn auch nur kurzen - Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger im Schriftsatz vom 3. Mai 1983 die verletzte Rechtsnorm nicht bezeichnet und im übrigen lediglich auf die Begründung in der Einkommensteuersache VIII R 103/83 verweist. Eine Verweisung auf die Begründung in einem anderen Revisionsverfahren ist aber nicht ausreichend, denn die Revisionsbegründung muß aus sich selbst heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 1983 II R 130/82, nicht veröffentlicht - NV -; Beschlüsse vom 26. März 1985 VIII R 168/84, NV; vom 29. April 1976 V R 113/71, NV, und vom 10. Oktober 1973 I R 1/72, NV; ferner Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1958 V C 378/56, Monatsschrift für Deutsches Recht 1959, 60).

Die Bezugnahme wäre im Streitfall ausnahmsweise deswegen zulässig, weil es sich in beiden Verfahren um die gleiche Rechtsfrage und dieselben Prozeßbeteiligten handelt. Dies gilt allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes eingereicht und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht wird (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 213, mit Nachweisen). Das ist hier nicht geschehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423901

BFH/NV 1988, 306

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    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]
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      (1) 1Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. 2Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt ...

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