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BFH Beschluss vom 26.03.1985 - VIII R 168/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Eine Revisionsbegründung muß sich ausreichend mit der Vorentscheidung auseinandersetzen.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

In der hier anhängigen Revisionssache betreffend Einkommensteuer 1975 weisen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) in der Revisionsbegründungsschrift zunächst darauf hin, daß sie die Durchführung einer Außenprüfung selbst angeregt hätten, und führen weiterhin aus: ,,Die Steuerfestsetzung beruht im übrigen auf dem gleichen Vorgang wie . . . Einkommensteuer 1970-1973 . . ., Revision vom 12. 6. 1984. Die dort erhobene Rüge wegen der Verletzung von Rechtsnormen wird auch hier erhoben. Auf die Revisionsbegründung vom 12. 7. 1984 zur dortigen Streitsache wird Bezug genommen".

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Eine Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 2 FGO) muß sich mit der Vorentscheidung auseinandersetzen (BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Der Hinweis der Kläger darauf, daß sie die Außenprüfung angeregt hätten, enthält keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Die Bezugnahme auf die Begründung der parallel liegenden Revisionssache betreffend Einkommensteuer 1970 bis 1973 ist unzureichend (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1958 V C 378/56, Monatsschrift für Deutsches Recht 1959, 60; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 120 Anm. 11 D; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 120 FGO Anm. 55 g). Unerheblich ist, daß das FG in der Vorentscheidung in einer Frage auf seine Ausführungen in dem Urteil betreffend Einkommensteuer 1970 bis 1973 Bezug genommen hat. Dem FG sind Bezugnahmen auf gleichzeitig ergangene Entscheidungen zwischen denselben Beteiligten gestattet (BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 229/83, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422883

BFH/NV 1987, 303

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