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BFH Beschluss vom 03.03.1967 - III B 20/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sache ist dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn von einer erneuten Entscheidung des BFH eine weitere Klärung oder Fortentwicklung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgebenden Rechtsfrage nicht zu erwarten ist und die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Zwischen der Bfin. und dem Finanzamt (FA) ist streitig, ob eine Grundstücksfläche auf den 21. Juni 1948 zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Bfin. durch Urteil vom 12. August 1966, das dem Prozeßbevollmächtigten der Bfin. durch Postzustellungsurkunde vom 25. August 1966 zugestellt wurde, abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Grundstücksfläche am 21. Juni 1948 nach § 51 Abs. 2 BewG in der an diesem Stichtag maßgebenden Fassung als unbebautes Grundstück zu bewerten sei. Der Wert des Streitgegenstands liegt unter 1.000 DM. Das FG hat die Revision nicht besonders zugelassen.

Mit ihrer am 26. August 1966 eingegangenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, rügt die Bfin., die Revision sei zu Unrecht nicht zugelassen worden. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil das FG-Urteil gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoße und weil "das FA wie in anderen Fällen, so auch hier i. S. des § 89 des Strafgesetzbuches durch Mißbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen die in § 88 Abs. 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze der Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an das BewG außer Geltung zu setzen sich bemüht".

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach § 115 Abs. 1 FGO ist die Revision nur zulässig, wenn entweder der Wert des Streitgegenstands 1.000 DM überschreitet oder das FG die Revision ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das FG nicht nach § 115 Abs. 3 FGO auf die Beschwerde der Bfin. hin die Revision nachträglich zugelassen hat. Die Streitsache ist entgegen der Auffassung der Bfin. nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache nur, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des BFH VI B 2/66 vom 15. Juli 1966, BFH 86, 708, BStBl III 1966, 628). Im Streitfall geht es um die Auslegung des § 51 Abs. 2 BewG in der am 21. Juni 1948 geltenden Fassung. Zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift liegen zahlreiche Entscheidungen des Reichsfinanzhofs und des BFH vor. Von einer erneuten Entscheidung des Senats ist eine weitere Klärung oder Fortentwicklung dieser Rechtsfrage nicht zu erwarten. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist auch deswegen zu verneinen, weil die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen im wesentlichen von den im einzelnen Falle vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen abhängt. Für die allgemein gehaltenen Behauptungen der Bfin., es lägen Verstöße gegen das GG vor, ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424217

BStBl III 1967, 370

BFHE 1967, 280

BFHE 88, 280

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