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BFH Beschluss vom 15.07.1966 - VI B 2/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Wann hat eine Rechtssache im Sinne von § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO "grundsätzliche Bedeutung", so daß das FG die Revision zuzulassen hat?

Eine Sache ist nicht schon deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil über einen Sachverhalt der streitigen Art bisher noch nicht entschieden worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Geht es nur um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt, so ist die Rechtssache in der Regel nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil am 7. Januar 1966 zur Post aufgegeben worden ist, hat die geltend gemachten Mehrausgaben für Gasthausverpflegung, die dem Bf. und seinem Sohn nach seinen Angaben während des Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau entstanden waren, nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG anerkannt. Der Wert des Streitgegenstands liegt unter 1.000 DM. Das FG hat die Revision auch nicht besonders zugelassen.

Mit seiner am 7. Februar 1966 eingegangenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, rügte der Bf., die Revision sei zu Unrecht nicht zugelassen worden. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Frage, ob derartige Mehrausgaben eine außergewöhnliche Belastung darstellten, vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht entschieden worden sei. Mit seiner Entscheidung sei das FG zudem von der Rechtsprechung des BFH insofern abgewichen, als der BFH bei doppelter Haushaltsführung von Ehegatten den Verpflegungsmehraufwand als absetzbar anerkannt habe. Schließlich liege auch ein Verfahrensfehler vor, weil das Finanzamt (FA) über den Einspruch entschieden habe, ohne die angekündigte Begründung des Einspruchs abzuwarten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Zulässigkeit der Revision ist nach § 115 Abs. 1 FGO zu beurteilen. Das Urteil des FG, das die Bf. angreifen wollen, ist erst nach dem 1. Januar 1966, also nach dem Inkrafttreten der FGO, ergangen, so daß das neue Recht Anwendung findet (§ 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO).

Nach § 115 Abs. 1 FGO ist die Revision nur zulässig, wenn entweder der Wert des Streitgegenstands 1.000 DM überschreitet oder das FG die Revision ausdrücklich zugelassen hat. Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das FG nicht gemäß § 115 Abs. 3 FGO auf die Beschwerde des Bf. die Revision nachträglich zugelassen hat. Die Frage, ob sie durch einen Krankenhausaufenthalt der Ehefrau bedingten Mehrkosten des Ehemannes für Gasthausverpflegung eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG begründen, ist allerdings von dem BFH bisher nicht ausdrücklich entschieden worden. Die Bf. irren aber, wenn sie allein aus diesem Grunde ihren Fall als von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO ansehen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache nur, wenn die für ihre Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Randnr. 14 zu § 132, S. 635). Die Vorschrift des § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO muß im Zusammenhang mit der Stellung des BFH als Revisionsgericht und als oberes Bundesgericht gesehen werden, dessen Aufgabe es ist, über die Entscheidung der einzelnen Streitsachen hinaus durch seine Rechtsauslegung einen besonderen Beitrag zur Fortbildung des Steuerrechts und zur einheitlichen Rechtsanwendung zu leisten. In dem Streitfall geht es um die Auslegung des Begriffs "außergewöhnliche Belastung". Was darunter zu verstehen ist, hat der BFH in vielen Entscheidungen grundsätzlich geklärt. Wenn auch über die Behandlung von Mehrkosten der hier streitigen Art noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, so gibt doch die bisherige Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Frage. Von einer Entscheidung des Senats ist eine zusätzliche Klärung oder Fortentwicklung der Rechtsfrage, was unter einer "außergewöhnlichen Belastung" zu verstehen ist, nicht zu erwarten. Es geht hier nur um die Anwendung der Grundsätze, die bisher bereits erarbeitet worden sind, auf einen bestimmten Sachverhalt.

Den Bf. ist auch nicht darin beizutreten, daß das FG von einer Entscheidung des BFH abgewichen und aus diesem Grunde der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Ziff. 2 FGO gegeben ist. Die Frage, ob Mehrverpflegungskosten der streitigen Art als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, ist, wie gesagt, vom BFH bisher nicht entschieden worden, so daß das FG insoweit auch nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen sein kann. Die von den Bf. angeführten Urteile beziehen sich auf Aufwendungen, die durch das Getrenntleben von Ehegatten entstanden sind. Dabei ging es um andere Sachverhalte als im Streitfall; für Fälle der vorliegenden Art enthalten die angeführten Urteile keine Ausführungen.

Schließlich trifft auch der von den Bf. geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Ziff. 3 FGO nicht zu. Selbst wenn, wie die Bf. behaupten, das FA über den Einspruch zu früh entschieden haben sollte und das FG dieses Verfahren zu Unrecht gebilligt hätte, so besagt das nicht, daß das Verfahren des FG seinerseits an einem Verfahrensmangel leidet. Die Bf. haben in der Berufungsinstanz alle für notwendig gehaltenen Ausführungen unbeschränkt vortragen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412201

BStBl III 1966, 628

BFHE 1966, 708

BFHE 86, 708

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