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BayObLG Urteil vom 08.08.2002 - 5St RR 202/02, 5 St RR 202/02 a, 5 St RR 202/02 a, 5 St RR 202/02 b, 5 St RR 202/02 b, 5St RR 202/02 a, 5St RR 202/02 b

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Buchführungspflicht

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Urteil vom 17.12.2001)

 

Tenor

I. Die Revision, der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Kosten der Revision sowie die den Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Tatbestand

I.

1. Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Viechtach verurteilte am 7.11.2000 den Angeklagten M. P. wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der fahrlässigen Verletzung der Buchführungspflicht, sachlich zusammentreffend mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten H. P. wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der fahrlässigen Verletzung der Buchführungspflicht, sachlich zusammentreffend mit fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65 DM.

Das Landgericht Deggendorf änderte am 17.12.2001 das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dahin ab, daß beide Angeklagten je der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig sind und hierwegen M. P. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten, H. P. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Angeklagten im übrigen aber freigesprochen wurden.

2. Gegen das Berufungsurteil vom 17.12.2001 hat die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Revision eingelegt und ihr Rechtsmittel auf den freisprechenden Teil des Urteils und den Strafausspruch beschränkt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision erweist sich als unbegründet. Die landgerichtlichen Feststellungen r...

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