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BayObLG Beschluss vom 31.10.2001 - 2Z BR 153/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen sowie Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Richterablehnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ablehnung des Richters im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erstreckt sich – wie auch umgekehrt – auf das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren.

2. Entscheidet der Richter nicht sogleich über eine beantragte einstweilige Anordnung, weil er sie irrtümlich wegen fehlender Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens für unzulässig hält, begründet dies für den Antragsteller im allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit.

 

Normenkette

WEG § 44 Abs. 3; ZPO § 44 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 13 AR 15940/01)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 326/01 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 7. September 2001 (13 AR 12993/01) und vom 10. September 2001 (13 AR 15940/01) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. September 2001 gegenstandslos ist.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 53.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer faßten in ihrer Versammlung vom 13.3.2001 verschiedene Beschlüsse. Diese focht der Antragsteller am 17.4.2001 zunächst umfassend und ohne Begründung gerichtlich an.

Am 29.6.2001 (freitags) beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die für die beiden Folgetage angekündigten baulichen Maßnahmen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, es den Antragsgegnern zu verbieten...

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