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BayObLG Beschluss vom 31.08.1995 - 3Z BR 239/95

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Tochter eines Betreuten hat kein Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag ablehnt, den Betreuer zu entlassen und einer, anderen zu bestellen.

2. Wird eine Beschwerde eines Beteiligten (hier: Tochter des Betreuten) als unzulässig verworfen, werden Rechte eines anderen Beteiligten (hier: des Betreuten) nicht berührt. Letzterer ist deshalb nicht beschwerdeberechtigt.

 

Normenkette

BGB § 1908b; FGG § 20 Abs. 1, §§ 69g, 69i

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.07.1995; Aktenzeichen 13 T 12861/95)

AG München (Aktenzeichen 403 XVII 3359/93)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Juli 1995 wird verworfen.

II. Die weitere Beschwerde der Tochter des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Als Betreuer des Betroffenen ist für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung einschließlich Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten sowie Sorge für die Gesundheit die Tochter des Betroffenen und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt G. bestellt. Die gegen die Bestellung des Rechtsanwalts G. gerichtete weitere Beschwerde der Tochter des Betroffenen hat der Senat mit Beschluß vom 22.12.1994 (3Z BR 293/94) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 30.1.1995 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Tochter, Rechtsanwalt G. als Betreuer zu entlassen und an dessen Stelle diese oder eine andere Person zu bestellen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 19.5.1995 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Tochter mit Beschluß vom 17.7.1995 verworfen, weil es an ...

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  (1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist.  (2) Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

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