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BayObLG Beschluss vom 22.12.1994 - 3Z BR 293/94

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerdeberechtigung des Betreuers nach seiner Entlassung ergibt sich aus § 20 FGG, nicht aus § 69g Abs. 1 FGG.

2. Entlassung eines Betreuers wegen Pflichtverletzung.

 

Normenkette

FGG § 69g Abs. 1, § 20; BGB § 1908b

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.09.1994; Aktenzeichen 13 T 4488/94)

AG München (Aktenzeichen 703 XVII 3359/93)

 

Tenor

I. Die weitere und sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. September 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat den Betroffenen und dem Betreuer Rechtsanwalt G. die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 26.8.1993 bestellte das Amtsgericht A, die Tochter des Betroffenen, zu dessen Betreuerin und zwar für folgende Aufgabenkreise:

„Aufenthaltsbestimmung einschl. Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten Sorge für die Gesundheit des Betroffenen Vermögenssorge einschl. Vertretung in sozial-, versicherungsrechtl. u. Behördenangel, sowie Regelung des Postverkehrs”.

Mit Beschluß vom 16.2.1994 entließ das Amtsgericht die Tochter des Betroffenen als Betreuerin und bestellte Rechtsanwalt G. zum neuen Betreuer. Dagegen legte die entlassene Betreuerin Rechtsmittel ein. Nach Bestellung einer Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin bestellte das Landgericht durch Beschluß vom 20.9.1994 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts die Tochter des Betroffenen wieder als Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung einschließlich Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten sowie Sorge für die Gesundheit des Betroffenen. Im übrigen wies es das Rechtsmittel zurück. Mit ihrem durch i...

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