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BayObLG Beschluss vom 31.07.2003 - 2Z BR 123/03

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Leitsatz (amtlich)

Machen die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Teileigentums geltend (hier: Betrieb eines Eiscafés in einem Laden), begründet dies grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht, wenn die Gerichte den Anspruch wegen Verwirkung versagen.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1; BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 09.05.2003; Aktenzeichen 2 T 187/02)

AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 94/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Passau vom 9.5.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27.609 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer durch Teilungserklärung von 1977 begründeten und 1979 fertiggestellten Anlage.

Die Antragstellerin hat 1985 ein in der Teilungserklärung als „Laden” bezeichnetes Teileigentum erworben, in dem seit Errichtung der Anlage ein Eiscafé betrieben und die vorgelagerte Gemeinschaftsfläche als Terrasse miteinbezogen wird.

Am 28.7.1995 beschlossen die Teileigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4, die Nutzung des Teileigentums als Eisdiele und der vorgelagerten, als Terrasse ausgestalteten Gemeinschaftsfläche zu untersagen. Unter TOP 5 beschlossen sie, für die Nutzung der Terrassenfläche in Vergangenheit und Zukunft bis zur Beendigung der Nutzung eine Entschädigung geltend zu machen.

Die beiden Eigentümerbeschlüsse wurden am 19.8.1996 vom AG für ungültig erklärt. Das LG hob die Entscheidung des AG am 31.3.1998 insoweit auf, als Gegenstand die Nutzung der Terrasse ist. Der Senat änderte durch Besch...

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