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BayObLG Beschluss vom 28.11.1997 - 2Z BR 149/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung. Beschlußberichtigung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 3752/97)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 22 UR II 1/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1997 wird verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtkosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Dem Antragsgegner gehört in einer Wohnanlage u.a. die Wohnung Nr. 17. Die Antragstellerin war jedenfalls bis zum 31.12.1996 die Verwalterin der Anlage. Sie hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer für den Zeitraum 1994/95 Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 2 645,16 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9.5.1997 den Antragsgegner zur Zahlung des geforderten Betrags verpflichtet. Im Rubrum ist die Ehefrau des Antragsgegners als weitere Antragsgegnerin aufgeführt. Mit Beschluß vom 2.6.1997 hat das Amtsgericht das Rubrum des Beschlusses vom 9.5.1997 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß alleiniger Antragsgegner Herr … (Antragsgegner) ist. Der Antragsgegner hat sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluß hat das Landgericht durch Beschluß vom 16.10.1997 als verspätet verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.

1. Gerichtliche Beschlüsse in Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. Für die Anfechtbarkeit ergehender Entscheidungen ist § 319 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. B...

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Keine weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidung auf Verwerfung des Rechtsmittels gegen einen amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschluss
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  Normenkette § 319 ZPO, § 568 ZPO  Kommentar 1. Gerichtliche Beschlüsse in WE-Sachen können in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPOberichtigt werden; insoweit ist für die Anfechtung ergehender Entscheidungen § 319 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden. ...

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