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BayObLG Beschluss vom 28.09.1993 - 1 St RR 154/93

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Leitsatz (amtlich)

›Die durch den Anklagevorwurf eines Verbrechens begründete Notwendigkeit der Verteidigung entfällt, wenn der Angeklagte nur wegen eines Vergehens verurteilt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs; bei nicht wirksamer Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch liegt daher weiterhin ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.‹

 

Gründe

Der Angeklagte betrank sich am 24. 10. 1991 nach Feierabend. Gegen 23. 00 Uhr beschloß er, seine Mutter zu besuchen. Als er an dem Pkw, den er für seinen Sohn gekauft hatte, vorbeikam, entschloß er sich, mit diesem Fahrzeug zu fahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. Er stieß dann bei seiner Fahrt durch die Stadt A. auf eine Polizeistreife. Auf seiner Flucht streifte er einen Polizeibeamten und verletzte ihn. Er konnte schließlich um 23. 15 Uhr festgenommen werden. Die ihm um 23. 57 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2, 37 o/oo im Mittelwert. Es konnte infolge des alkoholbedingten Rausches im Zusammenhang mit der seelischen Belastung des Angeklagten durch Auszug der Ehefrau und der Kinder nicht ausgeschlossen werden, daß er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, weil er nicht mehr die Fähigkeit besaß, nach seiner Einsicht zu handeln.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht A. hat vor der unveränderten Zulassung der Anklage, die dem Angeklagten u.a. zur Last legte, zur Verdeckung einer Straftat einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangen zu haben, einen Pflichtverteidiger bestellt. Durch Urteil vom 9.9.1992 hat das Schöffengericht den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, eine Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den bei der Tat ...

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