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BayObLG Beschluss vom 28.06.2024 - 102 VA 232/23

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Leitsatz (amtlich)

Der Antrag Dritter auf Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist, sofern es sich im Hauptsacheverfahren um einen Umgangsrechtsstreit handelt, als Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 2 FamFG zu qualifizieren. Die Entscheidung ergeht - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, juris - durch Justizverwaltungsakt, gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist.

 

Verfahrensgang

AG Straubing (Aktenzeichen 004 F 473/23 VKH-ASt)

 

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) wird verworfen.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen.

3. Der Geschäftswert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Antragsteller zu 1) bis 4) begehren Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft des Amtsgerichts Straubing, Az. 004 F 473/23 VKH-ASt.

Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Deren Vater strengte ein Verfahren gegen die hiesige Antragstellerin zu 1) betreffend das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder an. In diesem Verfahren (Amtsgericht Straubing, Az. 004 F 473/23) wurde ihm mit Beschluss vom 1. August 2023 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete mit einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 19. September 2023.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. September 2023, eingegangen beim Amtsgericht Straubing am selben Tag, beantragten die Antragsteller zu 2) bis 4), vertreten durch ihre Mutter, Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten ein Recht auf Zugänglichmachung der Erklärung und der Belege gemäß § 117 ...

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