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BayObLG Beschluss vom 27.03.2001 - 1Z BR 130/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaßsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Würdigung eines in der Form des § 2267 BGB abgefaßten Testaments von Nichtehegatten als Einzeltestament.

2. Zur Auslegung eines Testaments, das die Formulierung „Sollte uns beiden ein Unglück zustoßen” enthält.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 140, 2247, 2265, 2267

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 748/00)

AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen VI 0482/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 23. August 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren auf 20.000 DM festgesetzt wird.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der am 11.6.2000 im Alter von 64 Jahren verstorbene Erblasser war seit 1975 geschieden und hinterließ den Beteiligten zu 1 als einziges Kind. Seine langjährige Lebensgefährtin, die Mutter der Beteiligten zu 2, verstarb fünf Tage vor dem Erblasser an ihrem 86. Geburtstag.

Ein handschriftliches Testament vom 27.4.1989 hat folgenden Wortlaut:

„Mein letzter Wille.

Ich (Erblasser) bestimme, daß meine Lebensgefährtin M. Alleinerbin meines Ganzen Nachlasses ist, bei meinem Ableben. Solte uns beiden ein Unglück mit tödlichem Ausgang zustoßen, so setzen wir die Tochter W. (Beteiligte zu 2) ein. Des gesamten Nachlasses einschließlich des ganzen Inventars der Sparbücher, Sparverträge, Versicherung und Bankonto (…). Sie ist auch für meine Feuer Bestattung zuständig.

(Name des Erblassers)

(Name der Lebensgefährtin).”

Das Testament wurde von beiden Beteiligten bei ihrer jeweiligen Anhörung am 23. und 30.6.2...

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