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BayObLG Beschluss vom 27.02.2002 - 3Z BR 35/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung gegen Einlage gemäß § 182 ff. AktG erstreckt sich auch auf die Frage, ob der gesamte Vorgang gesetzes- und satzungsgemäß abgelaufen ist. Bestehen Zweifel, so hat das Gericht von Amts wegen Ermittlungen anzustellen und Beweise zu erheben.

2. Wird im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Vereinbarung zwischen den Aktionären (Investors-Agreement) eine Zuzahlungspflicht der Neuaktionäre begründet, so kann das Registergericht die Vorlage dieser Vereinbarung fordern, um zu prüfen, ob eine Pflicht zur Leistung einer Einlage über den geringsten Ausgabebetrag hinaus begründet worden ist.

 

Normenkette

FGG § 12; AktG §§ 182-183, 188

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.12.2001; Aktenzeichen 17 HK T 21699/01)

AG München

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Hauptversammlung der betroffenen Aktiengesellschaft beschloß am 27.6.2001 insgesamt vier Barkapitalerhöhungen, deren Eintragung in das Handelsregister vom verfahrensbevollmächtigten Notar beantragt wurde. Beschlossen wurden Erhöhungen des Grundkapitals der Gesellschaft von 677.200 DM um 3.175 DM (Barkapitalerhöhung I), um weiteren 1.435 DM (Barkapitalerhöhung II), um weitere 42.060 DM (Barkapitalerhöhung III) sowie um weitere 62.940 DM jeweils durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien. Zuvor hatten sich die Erwerber der neuen Aktien aus den beiden letztgenannten Kapitalerhöhungen in einem Investors-Agreement gegenüber den bisherigen Aktionären zur Zahlung eines Aufpreises auf den Nennbetrag der Aktien verpflichtet.

Das Amtsgericht bat mit Zwischenverfügung vom 27.9.2001 um Vorlage des Investors-Agreements. Mit Schreibe...

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