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BayObLG Beschluss vom 27.01.1994 - 2Z BR 88/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 311/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 11 106/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 2. Juni 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Eigentümerbeschluß vom 19. April 1991 zu Tagesordnungspunkt 3 über die Jahresgesamtabrechnung für 1990 (vgl. Rundschreiben des Verwalters Nr. 112 vom 1. März 1991) in folgenden Punkten für ungültig erklärt wird:

  1. im Abschnitt „Ausgaben”

    der Posten 32 „Umzugspauschalen”,

  2. im Abschnitt „Einnahmen”

    die Posten

    „Tatsächlich gezahlte Wohngelder und Sonderumlagen”

    „Forderung an Wohngelder (Zahlungsrückstände)”

    „Verbindlichkeiten (Überzahlungen)”

  3. der Abschnitt „Abrechnung über die Instandhaltungsrücklage” insgesamt,
  4. der Abschnitt „Vermögensstand per 31.12.1990” insgesamt;

ferner der Eigentümerbeschluß vom gleichen Tag über die berichtigte Einzelabrechnung vom 4. April 1991 für den Antragsteller hinsichtlich der nach dem Posten „Summe Ausgaben gesamt” folgenden Posten; schließlich der Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung des Verwalters für das Geschäftsjahr 1990) im gleichen Umfang.

II. Von den Gerichtskosten vor dem Amtsgericht und dem Landgericht haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen. Die Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden dementsprechend abgeändert.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 130 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der A...

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