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BayObLG Beschluss vom 24.03.1998 - 3Z BR 236/96

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Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.08.1996; Aktenzeichen 21 O 13734/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 23. August 1996 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, hat beantragt festzustellen, daß bei der Antragsgegnerin, einer in Form einer Aktiengesellschaft geführten Holding, ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 gebildet werden muß. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.8.1996 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Antragstellerin zugestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin mit am 5.9.1996 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist von folgenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen auszugehen:

a) Die Antragsgegnerin ist aus der früheren X Holding GmbH hervorgegangen. Diese wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 18.7.1995 formwechselnd in eine Aktiengesellschaft, die Antragsgegnerin, umgewandelt. Die Umwandlung ist seit dem 4.4.1996 im Handelsregister eingetragen.

Die frühere X Holding GmbH ist am 10.12.1993 mit einem Stammkapital von 157.522.000 DM gegründet worden. Von den Geschäftsanteilen hielten X 24,99 %, seine Frau 9,07 %, A, B und C ...

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