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BayObLG Beschluss vom 21.03.1996 - 2Z BR 124/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung einer Fläche zur Sondernutzung

 

Verfahrensgang

AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR 55/94)

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 71/95)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Senats vom 8. Februar 1996 wird aufgehoben.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Passau vom 11. Oktober 1995 aufgehoben.

III. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsgegner ist. Den Antragstellern gehört die Wohnung im Haus Nr. 26 und den weiteren Beteiligten zu 1 die Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälte Nr. 27 b. Den Antragstellern und den weiteren Beteiligten zu 1 steht nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 10.11.1978 das Sondernutzungsrecht an dem „jeweiligen Umgriffland” um ihr Haus oder ihre Doppelhaushälfte zu. Ausgenommen von dem Sondernutzungsrecht der weiteren Beteiligten zu 1 ist jedoch der „durch” ihren Garten verlaufende Weg zum Haus der Antragsteller. Nach der Gemeinschaftsordnung bestimmt bei einem Streit über die Grenze eines Sondernutzungsrechts der Verwalter.

Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten zu 1 streiten seit Jahren darum, wer zur Sondernutzung eines Grundstücksstreifens jenseits des zum Haus der Antragsteller verlaufenden Wegs zwischen diesem und der Grundstücksgrenze berechtigt ist. Das Landgericht verpflichtete die Antragsteller auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 im Jahr 1989, die von ihnen auf dem Grundstücksstreifen ge...

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