Leitsatz (amtlich)
1. Für eine im Zusammenhang mit einer Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile auf Euro beschlossene Kapitalerhöhung und deren Anmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften.
2. Deshalb bedarf es auch bei einer zur „Glättung” der Stammeinlage beschlossenen Aufstockung des Geschäftsanteils des Alleingesellschafters der Übernahmeerklärung und der Vorlage der Liste der Übernehmer.
Normenkette
GmbHG § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 86
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 10.01.2002; Aktenzeichen 1 HKT 4/01) |
AG Coburg (Beschluss vom 30.10.2001) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 10. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Coburg vom 30. Oktober 2001 insoweit aufgehoben wird, als die Eintragung von der Vorlage einer Gesellschafterliste abhängig gemacht wird.
II. Die Akten werden an das Amtsgericht Coburg zurückgegeben.
Tatbestand
I.
Die R.-GmbH ist seit 12.1.1996 im Handelsregister eingetragen. Mit der notariell beglaubigten Urkunde vom 13.8.2001 meldete der Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an, daß das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM auf 25.564,59 EUR umgestellt und um 435,41 EUR auf 26.000 EUR erhöht worden und § 1 Abs. 1 der Satzung entsprechend geändert sei. Zur Übernahme der Bareinlage sei er zugelassen, der Nennbetrag seines Geschäftsanteils sei auf 26.000 EUR aufgestockt worden. Er versicherte, daß das gesamte Stammkapital voll einbezahlt sei.
Mit der Zwischenverfügung vom 30.10.2001 wies das Amtsgericht darauf hin, die beantragte Eintragung setze voraus, daß die Übernahmeerklärung des Übernehmers der neuen Stammeinlage, die Liste der Übernehmer und die neue Gesellschafterliste vorgele...