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BayObLG Beschluss vom 19.12.2001 - 3Z BR 280/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Kündigt das Landgericht nach Beschwerde über eine ablehnende Verfügung des Amtsgerichts selbst die Löschung einer Eintragung in das Vereinsregister an, so ist gegen die Entscheidung nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Erstbeschwerde (sofortige Beschwerde) gegeben.

2. Trifft das Erstgericht trotz erheblichen Aufklärungsbedarfs keine eigenen Feststellungen zum Sachverhalt, weil es sich zu Unrecht durch die Rechtskraft einer in anderer Sache ergangenen Entscheidung gebunden sieht, so ist die Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt.

 

Normenkette

FGG §§ 159, 143, 25

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 06.08.2001; Aktenzeichen 4 T 1583/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. August 2001 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 26.7.1997 fand eine Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins statt, die erhebliche Änderungen der Satzung und ihrer Ordnungen beschloß. Diese wurden zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der Antrag wurde später dahin abgeändert, daß beantragt wurde, eine mit zur Eintragung angemeldete Änderung der Spielordnung noch zurückzustellen; im übrigen wurde Teilvollzug beantragt. Das Amtsgericht gab dem Antrag mit Verfügung vom 8.12.1997 statt. Mit Schreiben vom 21.1.1998 regte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten bezüglich dieser Eintragung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens an, wobei er die Nichtigkeit zahlreicher eingetragener Regelungen geltend machte. Das Amtsgericht lehnte die Einleitung eines solchen Verfahrens mit Verfügung vom 17.2.1998 ab. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten im eigenen Namen wie auch im Namen der Beteili...

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