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BayObLG Beschluss vom 17.12.1984 - RE-Miet 8/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 21 C 291/82)

LG München I (Aktenzeichen 31 S 14 253/82)

 

Tenor

In einem Formularvertrag für die Miete von Wohnraum ist der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Mängel der Mietsache unwirksam, wenn der Gewährleistungsausschluß auch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen umfaßt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Beklagte hat an die Klägerin durch Formularvertrag vom 1.8.1977 eine Wohnung im 4. Stock des Hauses … in … vermietet. § 5 des Vertrages lautet:

„(1) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen Mängel der Mietsache oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels (§ 538 Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Sonstige Mängelgewähransprüche des Mieters werden dadurch nicht berührt.

(2) Der Mieter kann gegen den Mietzins nur mit einer Verwendungsersatzforderung wegen Beseitigung von Mängeln der Mietsache (§ 538 Abs. 2 BGB) aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist darüber hinaus nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.

(3) Die Aufrechnung gegen den Mietzins mit anderen Forderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Forderungen ist ausgeschlossen.”

Mit der Behauptung, in der Mietwohnung sei seit Ende Juli 1978 eine Rauchbelästigung aufgetreten, die aus einem defekten Kamin des Hauses … stamme, hat die Klägerin vor dem Amtsgericht München 6.905 DM Schadensersatz Zug um. Zug gegen Herausgabe von Sachen, 2.051,78 DM Mietzinsminderung und 500 DM Schmerzensgeld verlangt. Die Beklagte ist dieser For...

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