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BayObLG Beschluss vom 17.11.2004 - 2Z BR 172/04

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Leitsatz (amtlich)

Bei Sanierungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Ermessensspielraum, ob sie eine Ausbesserung oder eine Erneuerung vornehmen. Das Beschwerdegericht muss tatsächliche Feststellungen treffen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob sich die Wohnungseigentümer im Rahmen des Ermessens gehalten haben.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 16.08.2004; Aktenzeichen 2 T 906/04)

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 1 UR II 63/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG München II v. 16.8.2004 im Kostenpunkt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG München II zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 8.7.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt. In dieser Versammlung wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 beschlossen, eine vollständige Erneuerung des Treppen- und Zuwegbelags vorzunehmen. Der Eigentümerbeschluss wurde mit den Stimmen der Antragsgegner gegen die Stimme des Antragstellers gefasst. Der Antragsteller möchte lediglich eine Ausbesserung und trägt hierzu vor, dass die Kosten für den Erneuerungsaufwand ca. 4.500 Euro, die Kosten für die Ausbesserung lediglich 1.566 Euro betragen würden.

Der Antragsteller hat beim AG beantragt, den Beschluss zu TOP 4 für ungültig zu erklären. Die Anfechtungsanträge zu TOP 3 und 5 sind nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens...

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