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BayObLG Beschluss vom 17.09.2003 - 2Z BR 150/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Pflichtverletzungen des Verwalters führen nicht zur Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, wenn diese die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben enthält.

2. Die Entlastung ehrenamtlicher Mitglieder des Verwaltungsbeirats entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, dass Schadensersatzansprüche bestehen.

3. Einem Verwalter, der eine fehlerhafte Jahresabrechnung vorlegt, sind nach billigem Ermessen i.d.R. zumindest teilweise die Kosten eines Verfahrens über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung aufzuerlegen.

 

Normenkette

WEG §§ 26, 28-29, 47

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 07.07.2003; Aktenzeichen 1 T 99/03)

AG Viechtach (Aktenzeichen 2 UR II 26/02 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Kostenentscheidungen im Beschluss des AG Viechtach vom 28.4.2003 und im Beschluss des LG Deggendorf vom 7.7.2003 aufgehoben.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Deggendorf vom 7.7.2003 zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt der Antragsteller 2/3, die Antragsgegner tragen samtverbindlich 1/6 und die weitere Beteiligte trägt 1/6. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren erster Instanz nicht zu erstatten.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 9/10, die Antragsgegner tragen samtverbindlich 1/20 und die weitere Beteiligte trägt 1/20. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Antragsgegner haben samtverbindlich dem Antragsteller 1/20 der außergerichtlichen Kosten und die weitere Beteiligte ebenfalls 1/20 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Antra...

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