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BayObLG Beschluss vom 17.02.1998 - 3Z BR 333/97

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Leitsatz (amtlich)

Leistet der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises für den Betreuten berufsspezifische Dienste (hier psycho-soziale Therapie), sind diese als Aufwendungen zu vergüten, wenn ein anderer Betreuer, der die hierfür erforderliche Qualifikation nicht besitzt, berechtigterweise einen entsprechend qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte. Kann der Betreute die Aufwendungen nicht selbst tragen, sondern sind sie aus der Staatskasse zu erstatten, hat der Betreuer dies bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dienste in besonderem Maße zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1835 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 29.07.1996; Aktenzeichen 5 T 2472/96)

AG Augsburg (Beschluss vom 17.04.1996; Aktenzeichen XVII 1922/93)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 29. Juli 1996 wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 17. April 1996 wird zurückgewiesen.

III. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betreuerin werden der Staatskasse auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 14.4.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin mit u.a. den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Sozialversicherungsangelegenheiten.

Mit Schreiben vom 30.8.1995 und 17.3.1996 beantragte die Betreuerin u.a., ihr für die vom 1.10.1994 bis 31.12.1995 für die Betroffene geleistete therapeutische Tätigkeit aus der Staatskasse eine Vergütung von 10 317 DM (181 Stunden à 57 DM) zu bewilligen.

Während das Amtsgericht dem Antrag mit Beschluß vom 17.4.1996 entsprach, hat das Landgericht ihn auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Staatskasse am 29....

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