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BayObLG Beschluss vom 11.06.2001 - 2Z BR 128/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Befugnis des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer einer kleinen Anlage offene Wohngeldansprüche geltend zu machen.

2. Zur Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 21 Abs. 2, § 27 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 10872/00)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 115/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 4.200 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner sowie M. und R. sind die Wohnungseigentümer einer Anlage; der Antragsteller ist zugleich der Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 18.12.1999 stimmten der Antragsteller, M. und R. zu TOP 4B für eine „Klage der WEG” gegen den Antragsgegner, falls dieser nicht bis 7.1.2000 die ausstehenden Wohngeldzahlungen für die Zeit von Januar bis Dezember 1999 und monatliche Vorauszahlungen ab Januar 2000 leiste. Der Beschluß wurde bestandskräftig.

Im Februar 2000 hat der Antragsteller in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Wohnungseigentümer zu Händen des Antragstellers für die Zeit von Januar 1999 bis einschließlich Februar 2000 Wohngeld in Höhe von insgesamt 4.200 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner hat eingewendet, dem Antragsteller fehle die Aktivlegitimation. Den Wohngeldanspruch hat er nicht bestrit...

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